Ein Verkehrsunfall ist an sich schon eine schlimme Angelegenheit. Besonders schwer wiegen die Folgen für ein Unfallopfer jedoch, wenn niemand für den Schaden aufkommt. Um von solchen Fällen Betroffene kümmert sich seit 40 Jahren die Verkehrsopferhilfe. Obwohl in Deutschland die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt es immer wieder zu Unfällen, bei denen keine Versicherung zahlt. Erste Pläne zu einer Hilfe für Unfallopfer gab es bereits in den fünfziger Jahren. So wurde 1955 der so genannte Fahrerfluchtfonds eingerichtet. Er gewährte Unfallopfern eine Entschädigung, wenn der schuldige Fahrzeughalter oder Fahrer unbekannt war. 1963 wurde dann der Verein Verkehrsopferhilfe (VOH) in Hamburg gegründet, dem die Autohaftpflichtversicherer des damaligen «HUK-Verbandes» angehörten. «Heute beteiligen sich alle, die in Deutschland Autoversicherungen anbieten, an den Aufwendungen der Verkehrsopferhilfe», sagt Klaus Brandenstein, Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Zwar sind laut Brandenstein die Fälle selten, bei denen die Verkehrsopferhilfe einschreiten muss. Doch sie geschehen immer wieder. So wurden im Jahr 2002 exakt 2222 Fälle von Unfallopfern bei der VOH gemeldet, erklärt Sandra Schwarz, juristische Mitarbeiterin des Vereins in Hamburg. In 1821 Fällen gab es entsprechende Ansprüche, in 401 Fällen war der Verein nicht zuständig. Denn nicht in jedem Fall, in dem ein Unfallopfer leer ausgeht, kann die VOH helfen. Grundsätzlich muss es sich bei dem Unfallverursacher um ein Fahrzeug oder einen Anhänger handeln – ist es ein Fahrrad oder auch ein Fußgänger, kann nicht geholfen werden. Ein typischer Fall für die Verkehrsopferhilfe sind laut Sandra Schwarz Unfälle, bei denen das Schädigerfahrzeug nicht mehr ermittelt werden kann, also bei Unfallflucht. Hinzu kommen Fälle, bei denen das Fahrzeug des Verursachers nicht oder nicht mehr versichert ist. Wenn ein Geschädigter Anspruch auf Hilfe hat, heißt dies jedoch nicht, dass jeder erlittene Schaden ausgeglichen wird: So werden laut dem GDV bei Fahrerflucht die Blechschäden nicht ersetzt – das gleiche gilt für so genannte Sachfolgeschäden wie Abschleppen oder Mietfahrzeugkosten. Wer bei einem Unfall mit Fahrerflucht verletzt wird, kann zudem nicht in jedem Fall auf Schmerzensgeld hoffen. «Wer sich ein Bein bricht, wird wohl nichts bekommen», sagt Paul Kuhn vom ADAC in München. «Die Zahlung von Schmerzensgeld erfolgt nur bei schwersten Verletzungen.» Beispiele sind Querschnittlähmung oder Amputation. Der Weg zur Unterstützung durch die Verkehrsopferhilfe ist unbürokratisch: «Das Unfallopfer kann einfach anrufen, dann bitten wir um eine schriftliche Schilderung des Falls», so Sandra Schwarz. Diese schriftliche Schilderung kann formlos geschehen. Es gibt aber auch ein Formular für Anspruchsteller auf den Internetseiten der VOH. Danach wird der Fall von den Mitarbeitern geprüft, die eigentliche Bearbeitung übernimmt dann eine Versicherungsgesellschaft. Informationen: Verkehrsopferhilfe, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel.: 040/30 18 00, Fax: 040/30 18 07 070.
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