von Stéphane Scat (ROBG) s.scat@rheingau-oldtimer.com]
Kurzzeitkennzeichen weiterhin ohne TÜV und AU ? !
Die geplante „Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ soll wie folgt geändert werden:
Wie bisher sollen auch Fahrzeuge ohne TÜV und AU bewegt werden können.
Begründung: Restaurierungen, Kauf, Verkauf und Überführungsfahrten sind anderweitig nicht sinnvoll durchführbar, Dies betrifft auch und insbesondere Nutzfahrzeuge, vom Mähdrescher über Omnibus bis LKW, die nur extrem kosten- und zeitintensiv sowie umständlich per Tieflader bewegt werden könnten. Das technische Kulturgut der Oldtimerfahrzeuge wird dadurch massiv bedroht. Private Käufe und Verkäufe von Fahrzeugen mit abgelaufenen oder ausländischem TÜV werden nahezu undurchführbar. Werkstätten können nicht mehr angesteuert und Probefahrten nicht mehr durchgeführt werden. Dies erschwert und verunmöglicht somit die Wiedererlangung einer HU. Die HU und AU soll Voraussetzung für die neuen Kurzzeitkennzeichen sein, Die logistische Umsetzung zur Erlangung der HU und AU mithilfe der Kurzzeitkennzeichen soll aber zukünftig verboten werden. Hier möchte der Bundestag eine klassische Deadlock-Situation schaffen und das geht so nicht.
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