Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung aufzukommen. Trotz der so genannten „Benzinklausel“, nach der eigentlich alle aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden, muss sie doch mitunter statt des Autoversicherers einspringen. So hat jedenfalls das Amtsgericht Frankenberg/Eder entschieden (Az. 6 C 204/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verwechselte der Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage stehenden Auto die Tasten der Funkfernsteuerung für den automatischen Toröffner. Dadurch klappte nicht sein Tor auf, sondern das der Garage für den Wagen seiner Frau nebenan vor dem gerade der Wagen eines Hausbesuchers stand. Die Reparaturkosten in Höhe von 993,75 Euro wollte der geschädigte Halter nun von der Haftpflichtversicherung des Hausbesitzers ersetzt haben.
Der Haftpflichtversicherer allerdings verweigerte die Zahlung und gab den Schwarzen Peter unter Berufung auf die „Benzinklausel“ an die Autoversicherung weiter. Dem widersprach das hessische Amtsgericht. Das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern die Nutzung der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores. Und die lässt sich, wie der Fall ja gezeigt habe, völlig unabhängig von der beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs bedienen.
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