Drängeln auch im Stadtverkehr verboten

Dichtes Auffahren und Drängeln sowie der Einsatz von Lichthupe und Hupe kann nicht nur auf der Autobahn bestraft werden. Nach Informationen des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) beurteilen Gerichte ein solches Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb geschlossener Ortschaften als Nötigung. Allerdings muss das verkehrswidrige Verhalten von gewisser Intensität und Dauer sein.
In einem konkreten Fall, der höchstrichterlich entschieden wurde, fuhr ein Autofahrer innerorts über mehr als 300 Meter mit rund 50 km/h dicht auf. Außerdem setzte er Hupe und Lichthupe ein, um den Vordermann zu veranlassen, schneller zu fahren oder die Fahrbahn freizugeben.
Ein solches Verhalten im Straßenverkehr kann nach dem Strafgesetzbuch als Nötigung gewertet werden. Die Folgen: Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und in besonderen Fällen sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).