von Willy Krieg:
Eine Anfrage beim Verband der Automobilindustrie VDA in persona Stefan Röhrig wurde am 11. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Aus 150 Seiten original Gesetzestext wurden die Oldtimer betreffenden Auszüge aus der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) heraus gezogen. Diese werden hier auszugsweise wieder gegeben.
Bisher wurden die beim Zulassen des Oldtimers entrichtete Kfz-Steuer in Höhe von 191 Euro oder Teile davon nicht zurück gezahlt, wenn das Fahrzeug vor einem Jahr Laufzeit abgemeldet wurde. Dieses kann man nun durch die neue Regelung vermeiden, indem man man das Fahrzeug so anmeldet, wie man das zeitlich gerne hätte. Eben ein vorher selbst bestimmter Zeitraum, ein Saisonkennzeichen.
Bewußt werden die Gesetzestexte hier als Auszüge veröffentlicht. Bei Unklarheiten bei der Zulassungsbehörde kann man somit mitreden.
Die Versicherungen von Oldtimern sind von der neuen Reglung nicht begeistert. Die Reduzierung der Prämie wird aber von der Behörde erwartet. Man weist im Gesetzestext darauf hin, dass geringere Versicherungssteuern erwartet werden. Im Moment ist das Argument der Versicherungen, dass die Prämien schon so niedrig seien. Das müsse dann jeder für sich aushandeln. Mögliche Weg werden sich von selbst ergeben.
Hat sich erst eine Versicherung darauf eingestellt, folgen in den Regel auch andere nach. Alles weitere können Sie aus den folgenden Auszügen des neues Gesetzestextes ersehen.
Quelle Bundesrat Drucksache 770/16:
Kraftfahrzeugsteuer
Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kombination auszugehen. Die hat Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.
Versicherungssteuer
Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen können auch im Bereich der Versicherungssteuer zu derzeit nicht bezifferbaren Steuermindereinnahmen führen …
Zur 3. Verordnung
Artikel 1, Punkt 5
- 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert
- a) Satz 4 wird wie folgt gefasst „Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden“
- b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt
„Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegeben Betriesbzeitraums
- in Betrieb genommen oder
- abgestellt
werden. Der Halter darf
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
- dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen
- c) Folgender Satz wird angefügt
- aa) In Nummer 2.1.2 werden die Worte „verkleinerte zweistellige Kennzeichen“ durch die Worte „Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweistellige Kennzeichen“ ersetzt.
- bb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: „Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.“
- c) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert
- aa) Die Einleitung wird wie folgt geändert
- aaa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungskennzeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennzeichnung „W“) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens einzufügen.“
- bbb) Im neuen Satz 5 werden die Worte“… sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben“ gestrichen.
- d) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Mehr als
- a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1.
- – Klarstellung zur möglichen Ausführung von Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen (§ 9 Absatz 3 und Anlage 4 FZV) ……..
…. Kraftfahrzeugsteuer
Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kombination auszugehen. Dies hat Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Abs. 3 FZV)
Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stemmer in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich. Zum Teil ist diese Kombination in der Praxis auch zugeteilt worden. Satz 5 wird durch die Aufzählung übersichtlicher gefasst. ……
Soweit die Auszüge.