Da ich über Beiträge hier im OldtimerTicker ja bereits informiert war, dachte ich kann mich nichts mehr überraschen… doch dazu kommt am Ende noch ein wichtiger Tipp für die unter 50-jährigen!
Zunächst also auf die Homepage der örtlichen Zulassungsstelle / Führerscheinstelle. Dort konnte ich dann nachlesen, was ich, als Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 & 4, alles für den Umtausch mitzubringen habe:
- gültigen Personalausweis im Original
- bisherigen Führerschein im Original
- ein biometrisches Passfoto
Dabei können für andere Führerscheinklassen oder wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen Landkreis erst ausgegeben wurde auch noch weitere Unterlagen notwendig sein!
Auf der Seite für den Pflichtumtausch beim Landkreis ist dann auch gleich eine Online-Terminvergabe. Das Aussuchen eines passenden Termins ist dabei einfach und schnell. Auch vor Ort ist alles recht gut vorbereitet und man ist wirklich schnell fertig… Da ich mir die neue Fahrerlaubnis per Post zuschicken lasse, wurde mein bisherigen Führerschein mit einem Stempel zeitlich begrenzt, damit entfällt der Weg zur Zulassungsstelle zum ungültig machen des alten Führerscheins.
Einen Punkt sollte man allerdings wissen. Wenn es wichtig ist, dass man auch mit der neuen Fahrerlaubnis weiterhin 12 Tonnen bewegen möchte und man über 50 Jahre alt ist, benötigt man ein ärztliches Attest und einen offiziellen Sehtest. Ist man unter 50 benötigt man das zunächst nicht! Alle anderen Besonderheiten werden klaglos übernommen.
Was mich natürlich wurmte, war, dass man für den Umtausch bezahlen muss! Auf meine Frage, warum das so ist, kam die folgende Antowort:
Sehr geehrter Herr Maschke,
die Gebühren für den Pflichtumtausch belaufen sich bei 30,39€ inkl.
Versand zu Ihnen nach hause und 25,30€ ohne Versand zum selbst abholen.
Nach EU Verordnung muss jeder Papierführerschein und Kartenführerschein ausgestellt bis 2013 in den aktuellen fälschungssicheren EU Kartenführerschein umgetauscht werden.
Der neue Kartenführerschein gilt 15 Jahre. Wichtig: Nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments wird auf 15 Jahre befristet, nicht die Fahrberechtigung als solche.
Mit freundlichen Grüßen