Wieder ein Gerichtsurteil zu einer oft behandelten Frage: Wie steht es bei alten Autos um den Nutzungsausfall, wenn der Wagen durch einen Unfall beschädugt wird? Auch Oldtimer-Fahrer haben grundsätzlich bei einem unverschuldeten Schaden Anspruch auf Nutzungsausfall. Verfügen sie aber über einen Zweitwagen, können sie ihre Nutzungseinbußen nicht plausibel machen. Das ein „normales“ Fahrzeug weniger Spaß macht als ein Oldie, ist noch kein Entschädigungsgrund.
Wird ein privat genutztes Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte Anspruch auf eine Nutzungsausfallsentschädigung. Das ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Geschädigte objektive Nutzungseinbußen erlitten hat.
Ob das besondere Fahrvergnügen, und die Freude über das Aufsehen, das ein Oldtimer nach sich zieht, seinem Besitzer Nutzungseinbußen beschert, damit musste sich das OLG Düsseldorf auseinander setzen.
Das gute Stück, um das es ging, war ein Oldtimer-Sportwagen. Der Wagen des Klägers war in einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Reparatur zog sich wegen der schwierigen Teileversorgung über ein Jahr hin. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des Klägers nicht statt. Der hatte nämlich in seinem Haushalt noch zwei weitere Fahrzeuge und zwar einen auf ihn zugelassenen E 200 und einen auf seine Ehefrau zugelassenen Nissan Micra.
Mit dem Mercedes-Benz habe dem Kläger ein adäquater Ersatzwagen zur Verfügung gestanden, mit dem er seine Mobilität habe aufrecht erhalten können. In der Urteilsbegründung wies das OLG darauf hin, dass ein Nutzungsausfall grundsätzlich nicht nur für neuere Fahrzeuge möglich ist, sondern auch für Oldtimer.
Allerdings gilt Grundsätzlich, dass das Vermögen eines Geschädigten nicht nur den reinen Sachwert eines Kraftfahrzeugs beinhaltet, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung.
Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2008, I-1 U 198/07).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, I-1 U 50/11).
Möglicherwiese wäre das Urteil anders ausgefallen, wenn man nicht die tägliche Nutzung sondern die Teilnahme an Veranstaltungen in Anrechnung gebracht hätte. Dafür wäre ein neueres Fahrzeug schließlich nicht geeignet gewesen.
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