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In den vergangenen Jahren ist es zunehmend attraktiv geworden, Alltagsautos mit einer Gasanlage auszurüsten. Im Gasbetrieb lassen sich die Ausgaben für Treibstoff um etwa die Hälfte senken – da hat man selbst bei mittleren Laufleistungen die Kosten der Umrüstung bald wieder eingefahren.
Eine neuere Entwicklung ist die Idee, auch Oldtimer mit Gasanlagen auszustatten. Das ist völlig verständlich: Natürlich rollt der Besitzer eines Opel Diplomat, eines Robur Ello-Transporters oder eines Buick Riviera viel entspannter zur Tankstelle, wenn er eine nur halb so hohe Rechnung erwartet. Kombiniert mit dem H-Kennzeichen erreicht er dann die perfekte Spar-Lösung. An dieser Stelle möchte allerdings der Gesetzgeber ein Wörtchen mitreden. Seit dem 1. April 2006 gibt es überarbeitete Vorschriften für Gasanlagen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen. Diese Neufassung vereinfacht die Genehmigung, den Einbau und die Prüfung von Gasanlagen und Gasnachrüstsystemen. Wesentliche Anregungen dazu gab der Arbeitskreis „Gas“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Zu diesem Arbeitskreis gehörten Vertreter des BMVBS, der Fahrzeughersteller und -importeure, der Fahrzeugüberwacher und des Kfz-Gewerbes. Man kann davon ausgehen, dass die Neufassung Hand und Fuß hat. Der Arbeitskreis blieb auch nach dem 1. April 2006 aktiv, um Antworten auf Fragen zu geben, die sich in der Praxis stellen. Eine dieser Fragen betrifft die Installation von Gasanlagen in historisch zugelassenen Oldtimern. Die Antwort wird manche Oldtimerbesitzer nicht freuen. Wer nämlich sein Fahrzeug auf Gas umrüstet, ändert damit die Art der Gemischaufbereitung. Das aber verstößt gegen die Kernidee der historischen Zulassung, die verlangt, ein Oldtimer müsse „weitestgehend dem Originalzustand entsprechen“. Man beachte folgende Textpassage des Kommentars vom TÜV Süd und der Prüforganisationen allgemein:
Bei Oldtimern führt der Einbau von Gasnachrüstanlagen grundsätzlich zum Erlöschen der „Oldtimer-Anerkennung“. Die Nachrüstung einer Gasanlage führt zu einer Veränderung des Originalzustands, so dass die Begriffsbestimmung eines Fahrzeugs als „weitestgehend dem Originalzustand entsprechend“ gemäß §2 Nr. 22 FZV nicht mehr eingehalten wird (siehe auch §23 StVZO Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimerfahrzeugen“).Auf den Punkt gebracht: H-Kennzeichen und Umrüstung auf Gas schließen sich aus. Dies sollte man unbedingt beachten, bevor man in eine Gasanlage investiert. Dabei sollte man nicht darauf zählen, dass ein vorhandenes H-Kennzeichen unantastbar ist. Generell muss jedes Mal bei einer HU geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Beibehaltung des H-Kennzeichens gegeben sind. Das Untersuchungsprotokoll enthält den Prüfpunkt „Oldtimer-Einstufung nicht mehr zutreffend“. Wenn der Prüfer eine neu installierte Gasanlage vorfindet, wird er an dieser Stelle das Häkchen setzen. Damit erhält das Fahrzeug die Beurteilung „erhebliche Mängel“ – egal wie gut es anderweitig abschneidet. Eine Plakette bleibt dem Fahrzeug verwehrt.Allerdings gilt dies nur für vorhandene H-Kennzeichen. Wer ein Fahrzeug mit früh eingebauter Anlage zum ersten Mal historisch zulassen möchte (beispielsweise einen Holland-Import), wird kein Glück haben – eine Neuzulassung zum Oldtimerstatus mit einer Gasanlage ist ausgeschlossen.
Der Halter eines Oldtimers muss sich also entscheiden, wo er sparen möchte: bei der Steuer oder beim Treibstoff – so sieht es das Verkehrsministerium. Zum Glück lässt sich dies anhand des Hubraums und der Jahreslaufleistung einfach berechnen. In die Rechnung sollte allerdings auch einfließen, dass eine Umklassifizierung eines H-zugelassenen zum normalen Fahrzeug eine Vollabnahme benötigt, mit sämtlichen zugehörigen Kosten.
Wie steht es nun um historisch zugelassene Fahrzeuge, die bereits umgerüstet sind? Nach Informationen des DEUVET gibt es nur wenige seit längerem umgerüstete Oldtimer. Wenn das Fahrzeug bereits innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung umgerüstet wurde, wird das HKennzeichen nicht aberkannt. Dabei sind Art und Alter der Anlage nicht von Bedeutung, da sich technisch bei den Gasanlagen in den letzten 20 bis 30 Jahren wenig geändert hat.
Ihr Maik Hirschfeld <> DEUVET-Präsident
Einige der häufig gestellten Fragen zum Thema:
· Haben Fahrzeuge mit H-Kennzeichen Bestandsschutz, die auf Gas umgerüstet bereits das HKennzeichen bekommen haben, also wenn die Umrüstung eingetragen ist? Antwort: Im Prinzip ja, jedoch fehlt dazu noch eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers.
· Können Fahrzeuge das H-Kennzeichen erlangen, wenn der Halter nachweist, dass es den entsprechenden Typ (mit Umrüstung auf Gas) bereits bei entsprechender Zehnjahresfrist im Verkehr gegeben hat? Antwort: Ja. Dies trifft nach meiner Kenntnis bei einigen BMW, Mercedes-Benz und Fahrzeugen aus den USA zu.
· Wie verhält es sich mit Fahrzeugen, die jetzt importiert wurden, aber bereits die Umrüstung erhalten haben? Antwort: Nach meiner Kenntnis ist dies bei Importen aus Holland und Italien öfters der Fall. Diese Fahrzeuge können in Deutschland den Oldtimer-Status nicht erhalten.
Relevante Gesetzestexte: ° §2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ° §23 StVZO Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimerfahrzeugen“ ° §41a StVZO „Druckgasanlagen und Druckbehälter“: komplett überarbeitet und ergänzt um die Anlagen XVII „Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen“ und XVIIa „Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GSP oder GAP sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte“; in Kraft seit 1. April 2006.