Gewährleistungsrecht

Ab 1. Januar 2002 wird alles anders: Professionelle Händler sind dann verpflichtet, auf die von ihnen verkauften Waren eine Gewährleistung von zwei Jahren zu geben. Lediglich bei gebrauchten Gegenständen kann in Einzelvereinbarungen (also im Kaufvertrag) eine einjährige Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Das gilt auch – und gerade – für Oldies. Und mehr noch: Es gilt künftig eine Beweislast-Umkehr. Nunmehr muss nicht mehr der Kunde nachweisen, dass ein Defekt von ihm unverschuldet auftrat, sondern der Verkäufer muss belegen, dass seine Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei funktioniert hat. Dies sind die wichtigsten Kernpunkte der neuen Vorschriften. Ob sie wirklich dem Verbraucherschutz dienen, wird sich erweisen.