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„Sehen und gesehen werden“ lautet die oberste Prämisse und Licht ist gerade in der dunklen Jahreszeit äußerst wichtig für die Verkehrssicherheit: Prüfen Sie, ob die Beleuchtung einwandfrei funktioniert und die Scheinwerfer richtig eingestellt sind. Suchen Sie im Zweifel einen Fachmann auf, um die lichttechnische Einrichtung am Fahrzeug zu überprüfen. Achten Sie zudem darauf, dass die Scheinwerfer sauber und sichtbar sind.
Für klaren Durchblick sorgen
Sorgen Sie für klare Sicht durch eine saubere Windschutzscheibe sowie funktionstüchtige Wischerblätter. Abgenutzte und verdreckte Scheibenwischer hinterlassen Schlieren auf der Scheibe und trüben die Sicht, was besonders bei tiefstehender Sonne gefährlich werden kann. Durch regelmäßige Reinigung der Gummilippen können Sie die Lebensdauer der Scheibenwischer erhöhen. Achten Sie zudem darauf, dass stets ausreichend Wischwasser vorhanden ist. Es ist ratsam, bereits in der Übergangszeit Wischwasserzusätze mit Frostschutz beizumengen. Fahren Sie trotz beeinträchtigter Sicht, müssen Sie mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen.
Fernlicht richtig einsetzen
Gemäß Straßenverkehrsordnung (StvO) sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, anzuwenden. Beim Einsatz des Fernlichts geht es um eine bestmögliche Sicht und Sichtbarkeit. Somit dürfen Sie das Fernlicht auf nicht oder nicht ausreichend beleuchteten Straßen und Streckenabschnitten inner- wie außerorts nutzen, wenn Sie dadurch niemanden blenden – weder vorausfahrende Verkehrsteilnehmer noch den Gegenverkehr. Dies gilt auch auf Autobahnen, hier muss ein ausreichend lichtdichter Mittelstreifen vorhanden sein. Sind Straßen durchgehend und ausreichend beleuchtet, wie es innerorts meist der Fall ist, müssen Sie das Fernlicht ausgeschaltet lassen. Ein allgemeines Fernlichtverbot in Ortschaften besteht jedoch nicht.
Bei falscher Nutzung Ihres Fernlichts müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Dies reicht vom Fahren auf durchgehend ausreichend beleuchteten Straßen (10 Euro) über Gefährdung des Gegenverkehrs durch nicht rechtzeitiges Abblenden (25 Euro) bis hin zur Verursachung eines Unfalls durch Blendung (35 Euro).