Der DEUVET, Bundesverband für Clubs klassischer Fahrzeuge e.V., weist in seiner aktuellen News-Email auf den folgenden Sachverhalt hin:
Derzeit sorgt ein Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 08.02.2011 AZ: 4 A 254/10 für etwas Aufregung. Aus diesem Urteil soll hervorgehen, dass die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeuges mit H-Kennzeichen nun doch unzulässig sein soll.
Nach Lektüre des Urteils – siehe Anlage und zum Download auf der DEUVET Webseite im Bereich offene Briefe – bestätigt sich dies nicht. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz einer Person erteilt werden sollte, die u. a. einen Oldtimer für Personenbeförderung einsetzen wollte. Dieser Klage des Oldtimerliebhabers gab das sächsische Oberverwal-tungsgericht statt mit der Begründung, die Frage, ob ein Oldtimer für eine Personenbeförderung eingesetzt werden dürfe spiele bei der Frage der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Rolle.
Irgendwelche Andeutungen dazu, ob ein H-Kennzeichen und eine gewerbliche Nutzung ein Widerspruch seien, enthält das Urteil nicht, auch nicht indizielle.
Zudem setzt sich das Urteil mit einem Sachverhalt aus Jahr 2005 auseinander. Dies ist insofern von Bedeutung, als das FZV (Fahrzeug-zulassungsverordnung) erst im Jahr 2006 seine Wirkung entfaltete. Hinsichtlich der Zeit vor der Fahrzeugzulassungsverordnung war klar, dass eine gewerbliche Nutzung einerseits und kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut andererseits ein Widerspruch waren. Dies hatte der Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung klargestellt. In der Begründung der FZV findet sich derartiges nicht mehr, weshalb ein genereller Widerspruch zwischen gewerblicher Nutzung und kraftfahrzeugtechnischem Kulturgut wohl nicht mehr zu sehen ist. Nach Auffassung der Spezialisten des DEUVETs ist vielmehr im Einzelfall zu hinterfragen, worin die gewerbliche Nutzung besteht und ob darin im Einzelfall ein Widerspruch mit dem Charakter als kraftfahrzeugtechnischem Kulturgut zu sehen ist. Dies dürfte bei einer Nutzung beispielsweise als Firmenincentiv oder Hochzeitsfahrt wohl nicht der Fall sein.
Nähere Einzelheiten finden sich im DEUVET – Sonderheft Zulassung dargestellt, welches Sie auf der DEUVET Homepage im Mitgliederbereich zum Download finden.