Der zugelassene Oldtimer war seinerzeit weder mit Sicherheitsgurten ausgestattet worden, noch gibt es dafür überhaupt Befestigungspunkte in der Fahrzeugkonstruktion. Die nachträgliche Umrüstung wäre nur mit erheblichen technischen Veränderungen möglich, das Liebhaberstück war zum Unfallzeitpunkt deshalb weder umbau- noch nachrüstungspflichtig. Bei dem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw erlitt der neben dem Fahrer sitzende Mann Gesichtsverletzungen, Hautabschürfungen an der Stirn, eine Zahnschmelzfraktur und Kniequetschungen. Er ist seither arbeitsunfähig.
Die zuständige Haftpflichtversicherung wollte ihm jedoch nur einen Teil seiner Ärzte- und Ausfallkosten begleichen. Schließlich hätte er sich der erhöhten Gefahr bewusst sein müssen, als er in dem Auto ohne Sicherheitsgurte mitfuhr. Das sahen die Richter anders. Dem Unfallopfer sei kein Verstoß gegen die normierte Anschnallpflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung zur Last zu legen, weil das historische Fahrzeug nicht über Anschnallgurte verfügte, die Sitze aber der zugelassenen Benutzung in diesem Sonderfall entsprachen.
Grundsätzlich sind alle Fahrzeuge, die nach dem 1.04 1969 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, mit Sicherheitsgurten vorn nachzurüsten. Für den Fond gilt diese Regelung ab 1976.