Berlin/VDA. In den letzten Tagen hat der Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) viele Anfragen hinsichtlich der von unterschiedlichen Medien berichteten Änderungen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen (umgangssprachlich TÜV-Prüfung) erhalten. Information hierzu ist wichtig und wir veröffentlichen hier die aktuelle Mitteilung des VDA:
Der VDA ist bereits seit den ersten Konsultationen zu diesem Thema in der EU-Kommission tätig. Bei dem in der letzten Woche vorgestellten Papier handelt es sich um einen Vorschlag der Europäischen Kommission, welcher vor einer eventuellen Ratifizierung durch das Europäische Parlament sicherlich noch einige Änderungen erhalten wird. Ziel aller Aktivitäten der Kommission ist die Reduzierung der verkehrsbedingten Unfallopfer.
Wie bei fast allen gesetzlichen Aktivitäten liegt der Fokus nicht auf den Belangen der Oldtimer (Historischen Fahrzeuge). Trotzdem könnte die eine oder andere Maßnahme Auswirkungen auf das Betreiben oder Erhalten dieser Fahrzeuge haben. Durch rechtzeitige Aufnahme von Diskussionen mit den relevanten Stellen in Brüssel (erste Eingaben gehen auf Ende 2010 zurück) konnten im o. a. Vorschlagspapier einige Formulierungen eingebracht werden, die die Interessen von Oldtimerfahrern berücksichtigen. Dabei hat der VDA sich eng an der Vorgehensweise des Weltverbands FIVA orientiert, der sich in dieser Sache stark engagiert hat. Man wird hinsichtlich der einen oder anderen Stelle noch weiter wegen Präzisierung der entsprechenden Formulierungen verhandeln, glaubt jedoch, dass bisher im Grundsatz ein gutes Ergebnis erreicht wurde.
Die entsprechenden Passagen bezüglich Historischer Fahrzeuge lauten wie folgt:
- Seite 10 – „Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten und es wird davon ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen Straßen fahren. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung auf diese Fahrzeuge auszuweiten.“
- Seite 15 – Anwendungsbereich: 2. Diese Verordnung gilt nicht für: … – Fahrzeuge von historischem Interesse,
- Seite 16 – Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … (7) „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt: – es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt, – es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet, die den historischen Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen, – die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie Motor, Bremsen, Lenkung oder Aufhängung wurden nicht verändert und – sein Aussehen ist unverändert;
Der VDA wird über die weitere Entwicklung zu diesem Thema, sofern sie für die Belange von Historischen Fahrzeugen von Interesse ist, auf dem Laufenden halten und wir vom Newsticher der Mercedes-Clubs werden diese Informationen witergeben.
QUELLE: Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA)