Ein Schwerbehinderter fuhr alltags einen Mercedes, dessen KraftSt um 50% ermäßigt war. Er kaufte sich dazu einen Ford Modell A, Bj. 1931 und beantragt bei der Zulassung die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens. Beim Finanzamt beantragt er, den Mercedes nunmehr dem vollen Steuersatz zu unterwerfen und stattdessen den Oldtimer ermäßigt zu besteuern. Der Bundesfinanzhof entschied, daß für den Oldtimer keine Steuerermäßigung von 50% zu gewähren sei. Die Steuerermäßigung um 50% knüpft an die Haltereigenschaft an. Mit dieser Regelungen soll den Behinderten, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, ein steuerlicher Vorteil gewährt werden. Zweck der Begünstigungsvorschrift ist daher die Förderung der Mobilität des Behinderten. Die KraftSt für den Oldtimer knüpft jedoch an die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens an. Eine Mobilitätsförderung kommt den Oldtimerfahrzeugen, soweit für sie ein Oldtimerkennzeichen beantragt wird, aber nicht zu. Denn gem. § 23 Abs. 1c StVZO ist Voraussetzung für die Erteilung eines Oldtimerkennzeichens, daß die Fahrzeuge vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt werden. Damit hat der Gesetzgeber in erster Linie Fahrzeuge im Auge gehabt, die an besonderen Veranstaltungen teilnehmen und damit nur zu gelegentlichen Verwendung und nicht zum täglichen Gebrauch gehalten werden. Hintergrund der erheblichen steuerlichen Förderung (- Dank sei DEUVET -) der in der Regel nicht schadstoffgeminderten Oldtimerfahrzeuge ist damit die Annahme des Gesetzgebers, daß diese Fahrzeuge im Vergleich zu anderen Fahrzeugen eine erheblich niedrigere Laufleistung haben. Dies wird auch durch die zunächst beabsichtigte Beschränkung der Jahreslaufleistung auf 5000 km deutlich. Die Laufleistungsbegrenzung hat nur keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden, weil man den hohen Verwaltungsaufwand zur Kontrolle der Begrenzung scheute. Mit der Beantragung der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens bringt der Schwerbehinderte zum Ausdruck, daß er das Fahrzeug nicht zum Zwecke seiner persönlichen Mobilität einsetzen will, sondern überwiegend anlässlich besonderer Veranstaltungen zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes. Sieht der Behinderte hingegen von der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens ab und läßt seinen Oldtimer als normales Fahrzeug zu, kann er die Steuerermäßigung auch für den Oldtimer bekommen. (BFH v. 19.07.2001, VII R 93/00, BStBl 2002 II 20)
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