Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung §16 (FZV) für Kurzzeitkennzeichen
Seit dem 01.11.2012 gilt eine grundlegende Änderung bei der Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens durch die Zulassungsbehörde. Konnte bisher jede Person unabhängig von ihrem Wohnort in jeder deutschen Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, so kann nun ein Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Dies bedeutet, wer ein Kurzzeitkennzeichen benötigt, kann dieses nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragen, welche sich an seinem Wohnort (Hauptwohnsitz) befindet. Hinzu kommt, dass man nun ein derart zugeteiltes Kurzzeitkennzeichen nicht mehr anderen Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen darf. Ebenfalls sollen die notwendigen Angaben zum Fahrzeug nun unverzüglich vollständig in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
Augenscheinlich soll durch diese Änderung der FZV die mißbräuchliche Verwendung von Kurzzeitkennzeichen unterbunden werden. Hierunter fallen sicherlich die massenhafte Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an Personen, welche bedingt durch Steuerschulden oder offene Gebühren-Forderungen der Behörden keine Kurzzeitkennzeichen zugeteilt bekommen würden. Ebenso soll sicherlich vermieden werden, dass Personen Kurzzeitkennzeichen nutzen können, die zum Zeitpunkt der Nutzung des Kurzzeitkennzeichens, der Zulassungsbehörde nicht bekannt sind, da die Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen an Personen oder Firmen erfolgte, welche die Kurzzeitkennzeichen zum Zwecke der gewerblichen Weitergabe beantragt hatten.
Die Essener und auch viele andere Zulassungsbehörden legen die Änderung der FZV allerdings noch weiter aus:
Bedingt durch die Vielzahl ausländischer Antragssteller für Kurzzeitkennzeichen, ist die Beantragung für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen an ausländische Personen durch Bevollmächtigte nicht mehr statthaft. Dies bedeutet, dass die persönliche Vorsprache des ausländischen Antragsstellers zwingend vorausgesetzt wird. Ob diese Vorgehensweise für die Zukunft stand hält, soll allerdings in Kürze bei einer Städtetagung geregelt werden. Ausnahmen zu dieser Regelung werden allerdings schon jetzt von einigen Zulassungskreisen praktiziert, z.B. durch den Kreis Kleve. Ebenfalls können Ausnahmen für nicht ortsansäßige deutsche Bürger Anwendung finden, falls die Zulassungsbehörde nach eingehender Prüfung dieses für richtig hält.
Ebenso wird die Formulierung: “Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen” durch die Essener Zulassungsbehörde wie folgt interpretiert: “Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen keiner anderen Person überlassen.”
Auch scheint es nun eine zusätzliche Bußgeldkatalog-Verordnung zugeben, welche vorsieht, dass die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens zu anderen Zwecken als für Probe- Prüfungs- oder Überführungsfahrten mit einem Bußgeld von € 25,- geahndet wird. Die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an Dritte wird nun künftig mit einem Bußgeld von € 50,- und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Ob die oben beschriebene mißbräuchliche Verwendung von Kurzzeitkennzeichen nun der Vergangenheit angehört, wird die Zukunft und der mögliche Einfallsreichtum einiger deutscher Zulassungsbehörden zeigen.
QUELLE: www.KFZ-Zulassung.de