Mit der neuen „Oldtimer-Richtlinie“ kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden in wichtigsten Fragen zu Oldtimern eingearbeitet, die jetzt von der GTÜ zum Download bereitgestellt werden.
16 Fragen und Antworten zur neuen Zulassungsverordnung und Oldtimern nennt sich die Broschüre „GTÜ Informativ“ vom September 2011, die auf sechs Seiten die wichtigsten Änderungen und vor allem die Ziele des Gesetzgebers zur neuen „Oldtimer-Richtlinie“ vorstellt. Ziel der Richtlinie ist eine Verwaltungsvereinfachung bei der Zuteilung von Oldtimerkennzeichen herbeizuführen. Dies soll durch Anpassung des Anforderungskatalogs bei unveränderten Kriterien für die Einstufung als Oldtimer und mit dem Verzicht auf eine Bewertungsskala herbeigeführt werden. Die Richtlinie tritt am 01.11.2011 in Kraft.
Eine Begutachtung gemäß § 23 StVZO ist für die Zuteilung des roten 07- und des H-Kennzeichen erforderlich. Durchgeführt werden die Begutachtungen in Deutschland bei allen amtlich anerkannten Überwachungsinstitutionen wie z. B. die GTÜ. Die Kosten für die Begutachtung liegen je nach Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse für einen Pkw bei ca. 92,00 EUR, für ein Kraftrad 61,00 EUR. Ein Fahrzeug kann nur dann als Oldtimer eingestuft werden, wenn es nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt oder in den Verkehr gekommen ist. Dabei muss das Fahrzeug in einem guten Pflege und Erhaltungszustand sein – also besser als „normale alte“ Fahrzeuge. Die Hauptbaugruppen müssen, angelehnt an den damaligen Originalzustand, vorhanden oder zeitgenössisch ersetzt sein. Durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können und damit zeitgenössisch sind, werden zugelassen. Ebenso technische Änderungen, die innerhalb der Fahrzeugbaureihe bereits für zulässig/möglich erklärt wurden oder aber nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden.
Als Orginalitätsnachweis für diese technischen oder optischen Änderungen können vom Halter Nachweise wie z.B. damalige Gutachten, Fahrzeugbrief (oder Zulassungsbescheinigung Teil II) eines Fahrzeugs desselben Typs, damalige Herstellerfreigaben, einschlägige Fachliteratur, fahrzeugspezifische Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen oder Originalprospekte), geeignete Presseveröffentlichungen (Vorstellungen, Testberichte u. a.). Übrigens: Bei der Beschaffung entsprechender Nachweise hilft der GTÜ Prüfingenieur vor Ort gerne weiter. Alle weiteren Änderungen und Ausführungsbestimmungen entnehmen Sie bitte der sechsseitigen Broschüre „GTÜ Informativ – 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie“, die zum Download bereitssteht.
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