Die Veröffentlichung der Richtlinie haben wir zum Anlass genommen, das Sonderheft „Zulassung“ zu überarbeiten. Die überarbeitete Fassung finden angemeldete DEUVET-Mitglieder im Downloadbereich der Website www.DEUVET.de. Zwar sollte mit der Erarbeitung der neuen Richtlinie nur die Anpassung an die neue Gesetzeslage erreicht werden, bei genauerem Hinsehen ergeben sich aber doch einige Änderungen.
Die wesentlichste Änderung betrifft Änderungen & Umbauten an Fahrzeugen:
Altes Recht:
- “Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahre der Zulassung erfolgt sein, d. h., sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein“.
- Diese Regelung war nicht eindeutig. Wurden solche Fahrzeuge zur Begutachtung als Oldtimer vorgeführt, die nicht 30, sondern beispielsweise 40 Jahre alt waren, ging die Regelung mit den 10/20 Jahren nicht auf. Es war nicht eindeutig, ob auf die 10 Jahre seit Zulassung oder auf das Alter der Änderung von 20 Jahren abzustellen war.
- Außerdem musste der Zeitpunkt des Umbaus im Zweifel nachgewiesen werden.
Neues Recht:
- „Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder ggf. Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe sind zulässig.“
- Es kommt also nicht mehr auf die Frage an, wann die Änderung und Umbauten tatsächlich durchgeführt wurden, sondern darauf, ob sie sowohl in technischer, als auch in rechtlicher Hinsicht innerhalb der ersten 10 Jahre des Fahrzeugalters zulässig waren.
- Ein Freibrief für Tuning ist gleichwohl nicht erteilt. Nur dass, was nach altem Recht und damaligen technischen Möglichkeiten umsetzbar war ist auch heute umsetzbar, auch dann, wenn die Änderung erst im Zuge der Restauration durchgeführt wurde. Zudem müssen für teilweise für die verbauten Teile Prüfzeugnisse vorliegen.
Fahrzeugalter:
Altes Recht:
- Es galt das Datum der Erstzulassung.
- Problematisch bei Fahrzeugen, die nach der Herstellung gar nicht zum Straßenverkehr zugelassen worden waren oder deren Erstzulassungsdatum nicht nachweisbar war. Besonders relevant war dies bei importierten Fahrzeugen, da das Erstzulassungsdatum häufig in den Importpapieren nicht dokumentiert ist.
Neues Recht:
- „Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber bezüglich der Erstzulassung diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.“
- Damit ist klargestellt, dass der Nachweis des Erstzulassungsdatums kein absolutes Dogma ist, sondern dass hinsichtlich des Nachweises des Fahrzeugalters auch auf andere Kriterien abzustellen ist. In Betracht kommt die Vorlage eines Kaufvertrages über das Fahrzeug, eines Auslieferungsdokumentes des Händlers oder beispielsweise auch eine Bestätigung des Herstellers darüber, wann das Fahrzeug produziert wurde.
Erhaltungszustand des Fahrzeuges:
Altes Recht:
- „gebrauchter Zustand, normale Spuren der Jahre; kleinere Mängel aber voll fahrbereit; keine Durchrostung; keine sofortigen Arbeiten notwendig; nicht schön, aber gebrauchsfertig“.
- Mit dieser Umschreibung war ein befriedigender Zustand eines Fahrzeuges umschrieben.
Neues Recht:
- „Ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage; nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht verbraucht); kein Fehlen wesentlicher Teile; keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.“
- Die in dem Wortlaut der neuen Richtlinie angesprochenen „leichten, für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessenen Gebrauchsspuren“ stellen wohl eine strengere Regelung dar, als die bisher akzeptablen „kleinere Mängel aber voll fahrbereit; keine Durchrostungen; keine sofortige Arbeit notwendig“.