Dass die Behörden und auch Richter in den letzten Jahren erheblich unnachsichtiger gegenüber alkoholisierten Verkehrsteilnehmern vorgehen, ist nur zu begrüßen. Genauso erfreulich ist, dass mehr und mehr Richter „rettend“ eingreifen, wenn von Amts wegen über die Stränge geschlagen wird, Vorschriften und Erlasse recht eigenwillig interpretiert werden. Wie auch im vorliegenden Fall, in dem einem Gastwirt nach einer Schlägerei unter Alkoholeinfluss der Führerschein entzogen wurde. Konkret hatte der Mann bei einer tätlichen Auseinandersetzung innerhalb der Familie in seiner über der Gaststätte gelegenen Wohnung kräftig mitgemischt. Die herbeigerufene Polizei veranlasste eine Blutprobe, deren Resultat immerhin 3,00 Promille ergab. Die Straßenverkehrsbehörde bekam davon Wind und forderte ein verkehrsmedizinisches Gutachten, dem sich der Gastwirt auch unterzog. Da in dem Bericht dem Mann keine Alkoholabhängigkeit attestiert wurde, war er umso überraschter, als die Verkehrsbehörde ihm wenig später die Fahrerlaubnis entzog. Die eingelegte Klage beim Verwaltungsgericht war noch erfolglos, die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in Koblenz dagegen nicht. Denn diese Richter urteilten eindeutig, dass eine Fahrerlaubnis wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden könne, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweise oder eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Beides sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 A 10062/07).