Nicht träumen, RÄUMEN !

IMG_1406_1ACE kritisiert Verkaufspraxis von Baumärkten und Discountern

Stuttgart (ACE) – Der ACE Auto Club Europa hat angesichts aktueller Wettervorhersagen Städte und Gemeinden aufgerufen, sie sollten zur Vermeidung von Unfällen bei Eis und Schnee ihrer Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt nachkommen. Haus- und Wohnungseigentümern sowie Mietern legte der ACE ans Herz, beim Kauf von Streugut darauf zu achten, dass es sich um Produkte handelt, die keine Umweltschäden verursachen.

Bis zu 10.000 Euro Strafe bei falschem Streumittel

Kritik übte der ACE am Angebot vieler Baumärkte und Discounter-Ketten. „Sie offerieren den Konsumenten im Winter palettenweise Streusalz und vermitteln damit den falschen Eindruck, dass Streusalz unschädlich und deshalb erlaubt ist“, sagte ein ACE-Sprecher. Viele Käufer seien sich des von nahezu allen deutschen Kommunen verhängten Verbots von Streusalz zudem gar nicht bewusst. Der ACE fordert den Einzelhandel eindringlich auf, verstärkt alternative Streumittel in sein Verkaufsprogramm aufzunehmen. Immerhin drohen Streupflichtigen, die Auftausalze verwenden, Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Mittlerweile bieten mehr als 30 Hersteller Streumittel an, die mit der Umweltzertifizierung „RAL-ZU 13“ gekennzeichnet sind, teilte der ACE mit. 

Schneeräumen ist was für Frühaufsteher

Während sich die Winterdienste von Städten und Kommunen mit dem Räumen von Anliegerstraßen Zeit lassen können, bis die stärker befahrenen Durchgangsstrecken von Eis und Schnee befreit worden sind, müssen Anlieger bei winterlichen Wetterverhältnissen ziemlich früh zur Schaufel greifen. Selbst nach Schneefall während der Nacht müssen Gehwege bis um 7.00 Uhr morgens so weit geräumt sein, dass eine gefahrlose Benutzung möglich ist. Die Räumpflicht der Anlieger dauert bis abends um 20.00 Uhr an. Fällt also tagsüber erneut Schnee, muss geschippt werden, betont der ACE.

Für die Freihaltung der Gehwege sind die Grundstückseigentümer zuständig. Wurde im Mietvertrag die Räumpflicht auf einen oder mehrere Mieter übertragen, müssen diese sich um die Beseitigung von Eis und Schnee kümmern. Geräumt werden muss der Gehweg über die gesamte Länge des Grundstücks. Je nach Gemeindesatzung auf einer Breite bis zur Mitte oder 1,50 Meter, in Höhe von Fahrbahnquerungen sogar bis zur Bordsteinkante. Ist kein Gehweg vorhanden, sind die Anlieger verpflichtet, den Straßenrand auf einen Meter Breite begehbar zu halten.

Gegen Glätte helfen Sand & Co.

Während sich zur Beseitigung von Schnee entsprechende Schieber und Schaufeln anbieten, kommen für die Beseitigung der Rutschgefahr durch festgetretene Schnee- oder Eisflächen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Split oder Granulat infrage. Die meisten kommunalen Winterverordnungen untersagen die private Verwendung von Auftausalzen. Manche Städte erlauben nur in speziell definierten Ausnahmenfällen den Einsatz von Salz. Streusalz kann beispielsweise dann vom Gebrauchsverbot ausgenommen werden, wenn es sich um gefährlichen Eisregen handelt oder um prekäre Wegstrecken wie Treppen oder Rampen.

ACE-Ratgeber Räumpflicht – Wer Schnee schippen muss

  • Für die Räumung von Schnee und Eis auf Straßen ist die Kommune zuständig. Die Pflicht, Fußwege begehbar zu halten, wird den Grundstückseigentümern auferlegt. Diese können die Räumpflicht auf einen oder mehrere Mieter übertragen.
  • Wer zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, muss dieser Aufgabe selbst dann nachkommen, wenn er durch Berufstätigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit daran gehindert ist. Gegebenenfalls muss eine Vertretung organisiert werden.
  • Der ACE appelliert an den Gemeinsinn von Mietergemeinschaften: „Nehmt der betagten Oma das Schneeschippen ab!“ Haus- und Wohnungseigentümer delegieren ihre Räum- und Streupflicht bevorzugt an gewerbliche Unternehmen und Hausmeisterdienste. Die Kosten werden auf die Mieter umgelegt.

Gestreut werden muss von früh bis spät

In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie werktags um 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr und endet um 20:00 oder 20.30 Uhr. Für Gewerbetreibende mit hohem Publikumsverkehr gilt die Pflicht zum Räumen und Streuen sowieso über die 20:00-Uhr-Grenze hinaus.

Wie häufig muss geräumt werden?

  • Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden. Für die Räumung geben die Ordnungsämter in der Regel eine Stunde lang Zeit. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstehen können, sind zu beseitigen, gegebenenfalls mehrmals.
  • Eisflächen müssen gebrochen und entfernt werden. Vereisungen durch Eisregen sind innerhalb von 40 Minuten nach Ende des Regens zu beseitigen. Auch bei extremen Eisverhältnissen muss der Weg zum Haus begehbar sein.
  • Vorbeugendes Streuen oder wenig wirkungsvolles Streuen beispielsweise während eines Eisregens ist nicht erforderlich.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

  • Gehwege (auch gemeinsame Geh- und Radwege) über die gesamte Länge des Grundstücks auf einer Breite von 1,50 Meter oder bis zur Mitte.
  • Sind keine Gehwege vorhanden, müssen die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter begehbar gehalten werden.
  • Fußgängerzonen am Rande in einer Breite von 1,50 Meter.
  • Gibt es auf dem Straßenabschnitt Fußgängerüberwege, muss der Gehweg bis zur Bordsteinkante geräumt werden.

Welche Streumittel dürfen verwendet werden?

  • Die meisten kommunalen Satzungen verbieten das Abstreuen mit Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können. Teilweise ausgenommen davon sind Treppen und Rampen. Auch nach Eisregen erlauben Kommunen in aller Regel den Einsatz von Streusalz.
  • Als Streumittel empfohlen werden beispielsweise Sand, Splitt oder abstumpfendes Granulat. Als unbedenklich für die Umwelt gelten Streumittel, deren Verpackungen mit dem Zeichen „RAL-ZU 13“ versehen sind.
  • Das Streugut muss wieder entfernt werden, wenn Eis und Schnee abgetaut sind und nicht mit Neuschnee zu rechnen ist.

Wer haftet für Schäden?

Stürzt ein Fußgänger, weil der Räumpflicht auf Gehwegen nicht nachgekommen wurde, haftet der Streupflichtige. Bei mehreren Anliegern ist von einer sogenannten gesamtschuldnerischen Verantwortung auszugehen. Daher erscheint es sinnvoll, wenn die betroffenen Anlieger eine verbindliche Vereinbarung über ihre Räumpflichten herbeiführen. Bei Schäden infolge missachteter Räumpflicht können neben Arzt- und Krankenhauskosten auch Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend gemacht werden. In besonderen Fällen droht sogar eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung. Von Ansprüchen freigestellt ist in der Regel, wer das Räumen einem gewerblichen Anbieter übertragen hat.

Der ACE Auto Club Europa ist Mitglied im Verbund Europäischer Automobilclubs (EAC), www.eac-web.eu