Teures Hörvergnügen

Wenn der in einem parkenden Fahrzeug wartende Beifahrer aus lauter Langeweile zum Zündschlüssel greift, um Autoradio zu hören, sollte er unbedingt darauf achten, dass kein Gang eingelegt ist. Denn mit eingelegtem Gang landet der Wagen schnell auf dem Vordermann. Fachleute der Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf weisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hin, wonach in diesem Fall allenfalls die private Haftpflichtversicherung des Radiohörers, nicht jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters für den Schaden eintreten muss. In dem konkreten Fall weigerte sich die Privat-Haftpflichtversicherung zunächst. Doch die Richter entschieden, dass Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußerlichen Zusammenhang stehen, von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden. Vorliegend fehle es an einem Gebrauch des Fahrzeugs. Der Beifahrer habe den Zündschlüssel nicht umgedreht, um den Motor zu starten, sondern lediglich, um die Inbetriebnahme des Radios zu ermöglichen (OLG Celle, AZ: 8 W 9/05). Für den entstandenen Schaden müsse – soweit vorhanden – die Privathaftpflichtversicherung einspringen.