Unbenutzt aber nicht neu!

Immer wieder tauchen bestimmte Reifenfragen auf. Wie alt darf ein Reifen sein? Welche Qualitätsunterschiede gibt es? Wie wirkt sich das Alter eines Reifens auf dessen Leistung aus? Und vieles mehr. Hier nun die rechtliche Seite, die auch für private Anbieter gültig ist.
Das Amtsgericht (AG) Starnberg hat entschieden, dass Reifen unter bestimmten Umständen nicht mehr als Neureifen verkauft werden dürfen. Bei derartigen Reifen habe der Käufer einen Anspruch auf Preisminderderung. Der Durchschnittskäufer dürfe beim Kauf von Neureifen davon ausgehen, auch Reifen zu erhalten, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen, begründete das Gericht seinen Urteilsspruch vom 16. Dezember 2009 (AZ: 6 C 1725/09).
Im konkreten Fall schloss der Kläger am 29. April 2008 einen Kaufvertrag über einen Satz neuer Sommerreifen ab, von denen jedenfalls zwei Reifen bereits im Jahr 2005 hergestellt wurden. Diesen Reifen sprach das Gericht die Neuwertigkeit ab. Der Käufer habe insoweit einen Anspruch auf Kaufpreisminderung.
Zwar sei bei sachgemäßer Lagerung gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 ein Reifen bis zu einer Lagerdauer von fünf Jahren als Neureifen zu spezifizieren. Im vorliegenden Fall wurde die entsprechende Lagerung jedoch nicht nachgewiesen.
Stand der Technik entscheidet
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Reifen zum Zeitpunkt des Verkaufs immer noch dem neusten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfen gemäß dem Starnberger Urteilsspruch jedenfalls Reifen die wenigstens älter als zwei Jahre und vier Monate sind, nicht mehr als Neureifen verkauft werden.
Beim Kauf von Neureifen gehe der Durchschnittskäufer davon aus, dass er bei einem Neureifeneinkauf auch Reifen erhält, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen, legten die Richter dar. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls sei es unerheblich, dass ein sachgemäß gelagerter Reifen bis zu fünf Jahren seine Spezifikation als Neureifen behält, „da eine sachgemäße Lagerung insbesondere eine Lagerung gemäß den Lagerbedingungen nach DIN 7716 bzw. ISO 2230 von Seiten der beklagten Partei nicht vorgetragen wurde“.
Ältere Reifen bedeuten Wertverlust
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher, wertbildender Faktor ist. Im Rahmen der Beratung, ob ein Austausch von Reifen erforderlich ist, wird erfahrungsgemäß auf das Herstellungsdatum der Reifen zurückgegriffen, da dies ein objektiv zu ermittelnder Zeitpunkt sei.
„Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass Reifen, die zwischen zwei Jahren und und Monaten und drei Jahren und drei Monaten vor dem Verkaufszeitpunkt hergestellt wurden, nicht mehr als Neureifen zu bezeichnen sind“, schloss das Gericht.