Urteil: Mit der roten Nummer nicht ins Kino

Kurzkennzeichen sind nicht nur bei Oldtimer-Fahrern sehr beliebt. Denn die rote Nummer bietet bei Versicherung und Steuer finanzielle Vorteile. Besonders Autohändler und Sammler nutzen sie, da sie für mehrere Fahrzeuge eingesetzt werden kann.
Doch mit dem Kennzeichen dürfen Piloten ausschließlich Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchführen. Ein Besuch in einem Autokino ist dagegen unzulässig, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt urteilte, da es eine „zweckfremde Benutzung“ darstellt (AZ: III-3 RBs 143-11). Der Autofahrer muss somit 90 Euro Bußgeld bezahlen.
Ein Auto mit roter Nummer darf zwar nicht im Alltag genutzt werden, dafür aber etwa bei Touren zu Klassiker-Veranstaltungen oder bei Kontroll- und Einstellungsfahrten. In der Regel ist das Nummernschild zudem nicht nur an ein Fahrzeug gebunden.