Nur die wenigsten Restaurierungen finden an zugelassenen Autos statt und deshalb ist das Urteil des OLG Düsseldorf sehr beachtenswert. Jeder Hobby-Restaurierer sollte sich also dringend mit seinem Versicherer in Verbindung setzen.
In dem vorliegenden Fall kam es während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Da das Auto zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der betroffene Besitzer auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Fahrzeug verursacht wird, nicht übernehmen. Dies geht aus einem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-4 U 191/07) hervor. Die so genannte „Benzinklausel“ besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht bei abgemeldetem Auto eine gefährliche Deckungslücke.
„Der ADAC empfiehlt daher, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte neben Vorsichtsmaßnahmen über ein Kurzzeitkennzeichen nachgedacht werden.“
Dieser Hinweis des ADAC ist zwar sehr löblich, aber helfen tut er nicht. Jeder Hobbyschrauber weiß, dass sich diese Arbeiten über Jahre hinziehen können. Damit ist ein Kurzzeitkennzeichen also keine Lösung und eine reguläre Anmeldung scheitert bei einem Restaurierungsobjekt schon daran,dass ohne bestandene Hauptuntersuchung eine Zulassung nicht möglich ist. Hier sind also jetzt die Versicherer gefragt, eine adäquate Lösung anzubieten.