Wertminderung bei Unfallschaden

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Diese Nachricht ist sowohl für die Besitzer älterer Gebraucht-wagen, als auch für Oldie-Eigner wichtig. Das Landgericht Berlin hat dem Besitzer eines elf jahre alten Fahrzeugs, das durch einen Unfall stark beschädigt wurde, den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung bei einem möglichen späteren Verkauf zugesprochen (AZ: 41 S 15/09). In ihrer Entscheidung vom 25. Juni folgten die Richter der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Bis vor einigen Jahren herrschte hinsichtlich einer merkantilen Wertminderung noch die Auffassung vor, dass sie nur bei relativ neuen Fahrzeugen zum Tragen käme. Die Grenze wurde häufig bei einem Alter von 7 Jahren und einer Laufleistung von 100.000 Kilometern gezogen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis mit seinem Urteil vom 23.11.2004 (AZ: VI ZR 357/04) definitiv eine Absage erteilt und schematische Grenzen verworfen. Neue Orientierungswerte gaben sie nicht vor. Entscheidend sei allein, inwiefern sich ein Unfallschadenbei einem fiktiven Weiterverkauf am Markt tatsächlich auswirkt. Besonders diese Aussage ist natürlich bei Klassikern besonders schwer einzuschätzen.
Das Landgericht Berlin hat diese Rechtsprechung dennoch konsequent angewandt. Zu entscheiden war über den möglichen Minderwert eines elf Jahre alten Fahrzeugs, das nur einen Vorbesitzer hatte, dessen Pflegezustand aber überdurchschnittlich war und dessen Wiederbeschaffungswert noch bei fast 8.000 Euro lag. Das durch den Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hatte eine merkantile Wertminderung von 770 Euro ausgewiesen. Der Gerichtsgutachter folgte dem zwar nicht in voller Höhe stellte aber durch eine Befragung von Autohäusern eindeutig fest, dass sich ein hoher Reparaturschaden auch an einem solch alten Fahrzeug eindeutig wertmindernd auswirkt.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der Annahme eines merkantilen Minderwerts steht nicht entgegen, dass der Sachverständige technische Folgeschäden aus dem eingetretenen Schadensereignis ausgeschlossen hat. Maßgebend ist insoweit nicht die technische Sicht eines Sachverständigen.
Denn es handelt sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH a.a.O.).