Unfälle sind nie schön! Doch wie verhält man sich richtig, wenn der Fall eintritt. Autorechtaktuell.de gab jetzt die Regeln für Wildunfälle bekannt. Nach einem Wildunfall darf ein Autofahrer ein verendetes oder verletztes Tier nicht einfach auf der Straße liegen lassen und weiterfahren. Er verstößt sonst gegen § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der das Liegenlassen „verkehrsgefährdender Gegenstände“ verbietet.
Sollte ein nachfolgendes Fahrzeug mit dem liegengelassenen Tier kollidieren, so trägt der erste Fahrer eine Mithaftung für den Folgeunfall und die dabei entstehenden Schäden. So entschied das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil vom 9. April 2010 (AZ: 13 S 219/09).
Gefahren werden unterschätzt
Im vorliegenden Fall berief sich der beklagte Autofahrer, dessen Wagen mit einem Rehbock zusammengestoßen war, darauf, dass das Tier nach dem Unfall tot im Straßengraben gelegen habe. Er habe deswegen keine Gefahr mehr gesehen und sei weitergefahren. Daraufhin kam es zu einem zweiten Unfall bei dem der klagende Autofahrer mit dem nunmehr auf der Straße liegenden Reh kollidierte. Das LG Saarbrücken entschied wie die Vorinstanz, dass der erste Autofahrer gemäß der allgemeinen Straßenverkehrsordnung (StVO) für die enstandenen Folgeschäden in jedem Fall mithaftet. Dies folge aus § 34 Abs. 1 StVO, der eine „weitgehende Sicherungspflicht“ der Unfallbeteiligten festschreibt.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Nach Ansicht der Richter war der beklagte Autofahrer in jedem Fall verplichtet, den Unfallort abzusichern um mögliche Folgeunfälle zu vermeiden. Die Richter begründeten ihren Spruch zum einen mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 34 StVO sowie den Vorschriften des § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, „dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird.“
Laut Urteilspruch hätte sich der beklagte Autofahrer vor dem Verlassen der Unfallstelle eindeutig versichern müssen, dass das im Straßengraben liegende Wild tatsächlich tot ist und keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt. Zudem hätte der Beklagte die Unfallstelle durch Aufstellen eines Warnhinweises absichern müssen, um eine Gefährdung des Verkehrs auszuschließen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.