Wintergesetz heute im Bundestag

Die Bundesregierung hat angekündigt, mit Unterstützung der Bundesländer, im Herbst 2005 eine so genannte situationsabhängige Winterreifenpflicht einzuführen. Das meldete heute der führende Winterreifenhersteller Continental. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums haben sich die zuständigen Verkehrs- und Rechtsexperten auf Bundes- und Länderebene darauf verständigt, im Rahmen einer umfassenden Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Paragraphen 2 Absatz 3a neu zu formulieren. In seiner Sitzung am 23. September wird der Bundesrat den Paragraphen dahingehend verändern, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen sei, wozu insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage gehören. Führer eines kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugs mit gefährlichen Gütern müssen bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Fahrer, die die Ausrüstung ihres Fahrzeugs nicht den Wetterverhältnissen angepasst haben, können mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro belangt werden. Behindert ein Winterreifenmuffel durch seine Zuwiderhandlung darüber hinaus den Verkehr, werden 40 Euro fällig. Allerdings will der Bund vorerst darauf verzichten das Fehlverhalten mit Punkten in der Verkehrssünderkartei zu bestrafen. Die Neufassung des Paragraphen 2 Absatz 3a sei ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings werfe die Formulierung noch einige rechtliche Fragen auf, die im Nachgang der Novelle zügig geklärt werden müssten, um den Autofahrern Rechtssicherheit zu geben, erläuterte Ralf Hoffmann, Projektleiter StVO der Continental AG. Fahrzeughalter könnten beispielsweise fragen, was der Gesetzgeber unter einer angemessenen Bereifung versteht und wie er sommerliche und winterliche Wetterverhältnisse definiert. Auch ist noch nicht geklärt, in welchem Maß die geplante Veränderung sich auf die Schadensregulierung der Versicherungen auswirke. Sollte der Bundesrat Ende September dem Entwurf zustimmen, tritt die Verordnung rund vier Wochen später in Kraft. Mittels der Novellierung will der Gesetzgeber dem Missstand begegnen, dass bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen Fahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Ausdrücklich klargestellt werden soll die Pflicht jedes Autofahrers, bei plötzlich eintretenden winterlichen Wetterverhältnissen auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten, sollte sein Fahrzeug über keine ausreichende Winterausrüstung verfügen.