An die ADAC – Ortsclubmitglieder,
für sehr viele von Ihnen steht der Haupturlaub vor der Tür, wofür oft das eigene Auto oder Motorrad verwendet wird. Wir möchten Ihnen in dieser Ausgabe daher eine Übersicht über einige wichtige auslandrechtlichen Themen für Kraftfahrer geben.
I. Vorsicht bei deutschen Kennzeichen bei Wohnsitz in Italien
Ende 2018 ist in Italien eine neue Regelung in Bezug auf die Nutzung von Kfz mit ausländischer Zulassung für in Italien wohnhafte Personen in Kraft getreten.
1. Gesetzliche Regelung:
Danach müssen in Italien wohnhafte Personen innerhalb einer Frist von nunmehr zwei Monaten das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug auf ein italienisches Kennzeichen ummelden. Dies betrifft nicht nur italienische Staatsbürger, sondern alle Personen, die in Italien ansässig sind. Hiermit soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass sich Zuwanderer die in Italien anfallende Kfz-Steuer sparen, indem sie ihr Kfz im Herkunftsstaat angemeldet lassen.
Im Falle eines Verstoßes ist eine Strafe in Höhe von 712 bis 2.848 EUR sowie die Beschlagnahme des Fahrzeugs zu erwarten. In der Regel wird in Italien zunächst die Mindestbuße verhängt. Erfolgt innerhalb von 180 Tagen weder die Ummeldung nach Italien noch die Ausfuhr des Fahrzeugs, droht sogar die zwangsweise Versteigerung. Hat ein Fahrzeughalter mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser ist dort, wo sich der Betroffene an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält.
Hat der Halter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dürfte nach Rechtsauffassung der Juristischen Zentrale keine Strafe ausgesprochen werden, wenn das Fahrzeug mit deutscher Zulassung vom in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Halter nachweislich nur vorübergehend in Italien benutzt wird.
2. Rechtspraxis:
Es hat sich in der Praxis inzwischen gezeigt, dass die italienischen Polizeibehörden im Rahmen von Fahrzeugkontrollen lediglich darauf abstellen, ob der Fahrer mit Wohnsitz in Italien gemeldet ist. Hat der Fahrer seit mehr als zwei Monaten einen Wohnsitz („Residenza“) in Italien, so werden die oben genannten Sanktionen verhängt. Dies geschah in einigen, der Juristischen Zentrale vorgetragenen Fällen ungeachtet der Tatsache, dass der Fahrer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Italien hat und dort beispielsweise lediglich aufgrund des Umstands mit Wohnsitz registriert ist, weil er in Italien eine Ferienwohnung besitzt.
Konsequenzen in Form der erläuterten Strafen drohen in jedem Fall dann, wenn abweichend vom Halter eine andere Person mit festem Wohnsitz in Italien das Fahrzeug fährt. Hierbei werden auch dann keine Ausnahmen gemacht, wenn es sich beim Fahrer um ein Familienmitglied handelt.
3. Neben der Regel gibt es auch gesetzliche Ausnahmen:
a) Zum einen droht keine Sanktion, wenn das Fahrzeug im Ausland geleast oder gemietet wurde und der Vermieter bzw. Leasinggeber keinen Firmensitz in Italien hat. In diesen Fällen muss der Fahrer einen Leasing- bzw. Mietvertrag im Fahrzeug mitführen und bei Kontrollen durch die zuständigen italienischen Behörden vorlegen können. Andernfalls wird hier eine Strafe von 250 bis 1.000 EUR fällig.
b) Zum anderen gibt es eine Ausnahme bei Dienstfahrzeugen: Personen mit Wohnsitz in Italien, denen von ihrem ausländischen Arbeitgeber ein Wagen zur Verfügung gestellt wird, sind von den Sanktionen befreit. Auch hier gilt allerdings, dass das Unternehmen keine Niederlassung in Italien haben darf. In diesen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Ausnahmen lediglich für die im mitzuführenden Vertragsdokument bezeichnete Person (Leasingnehmer, Mieter oder Arbeitnehmer) gelten. Führen andere Personen mit Wohnsitz in Italien, wie z.B. Angehörige des Leasingnehmers, das Fahrzeug, ist ausdrücklich mit einer Beanstandung zu rechnen.
II. Mitführen eines Reservekanisters im Ausland
Das Mitführen eines Reservekanisters wird in einigen Ländern – vorwiegend aus Sicherheitsgründen nicht oder nur im Rahmen eines kleinen Vorrates geduldet. Aus diesem Grund nachfolgend unsere Übersicht.
1. Verbot der Mitnahme:
Reservesprit darf in Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Luxemburg und Rumänien nicht mitgeführt werden.
2. Begrenzung auf eine Höchstmenge:
In Österreich ist die Mitnahme von 10 Litern Kraftstoff im Reservekanister erlaubt. Die gleiche Höchstmenge darf in Italien, den Niederlanden, Slowenien, Tschechien und Ungarn mitgeführt werden.
In Belgien, Dänemark, Frankreich, Spanien, Portugal sowie in Lettland existieren keine festgesetzten Höchstgrenzen. Wer hier Reservekraftstoff mitführt, sollte es bei einer angemessenen Menge (ca. 10 Liter) belassen.
Bei Fahrten in die Schweiz, Liechtenstein und die Türkei dürfen sich bis zu 25 Liter Reservekraftstoff im Kanister befinden.
In Estland, Litauen, Polen, in der Slowakei und in Mazedonien dürfen 20 Liter mitgenommen werden.
In Serbien, wie auch in Montenegro ist die Mitnahme von 5 Litern Reservesprit gestattet.
3. Besonderheiten auf Fährschiffen:
Auf Fährschiffen nach Großbritannien, Irland, Island und Zypern darf aus Sicherheitsgründen kein Sprit in Behältern mitgeführt werden. Beim Übersetzen mit der Fähre nach Norwegen, Schweden, Finnland und Dänemark kann die Mitnahme von Reservekraftstoff verboten sein (Nähere Auskünfte erteilt hierzu erteilt die jeweilige Reederei).
4. Zoll:
Kraftstoff in Kanistern bei Autoreisen in einen Nicht-EU-Staat oder umgekehrt muss verzollt werden. Auch in Deutschland wird bei Mitnahme von mehr als zehn Liter Reservekraftstoff aus Nicht-EU-Ländern (innerhalb der EU sind die Zollgrenzen weggefallen) Zoll erhoben.
III. Einige neue Verkehrsrechtsvorschriften und Entwicklungen im Ausland
1. ITALIEN – Erhöhung der Bußgeldrahmen
In Italien wurden zum 1. Januar 2019 die Geldsanktionen für Verstöße im Straßenverkehr angehoben. Die Erhöhung um durchschnittlich 2,2 % erfolgte im Rahmen der alle zwei Jahre vorgesehenen Anpassung der Bußgelder an den italienischen Lebenshaltungskostenindex
2. KROATIEN – Parkfälle Kroatien
Es ist davon auszugehen, dass das Thema der Einforderung kroatischer Parkgebühren auch 2019 die kroatischen Gerichte in erheblichem Umfang befassen wird. Am 8. Januar 2019 hat das Amtsgericht Pula per Beschluss eine bemerkenswerte und wohl auch richtungsweisende Entscheidung getroffen (Geschäftszeichen: 11 P1-3/2019-2). Es hat sich neben der Parkforderung dezidiert mit den von der Klägerin (PULA PARKING d.o.o.) beantragten hohen Nebenkosten auseinandergesetzt und diese weitgehend als unbegründet abgewiesen.
3. NIEDERLANDE
a) Anhebung Bußgelder
In den Niederlanden wurden zum 1. Januar 2019 turnusgemäß die Bußgeldbeträge für zahlreiche Straßenverkehrszuwiderhandlungen geringfügig angehoben.
b) Umweltzone Arnheim
Seit 1. Januar 2019 dürfen in die Umweltzone in der Innenstadt keine dieselbetriebene Pkw mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 2005 mehr einfahren.
4. ÖSTERREICH
a) Rechtsabbiegen bei Rot mit Blechpfeil
Seit dem 1. April 2019 ist ein einjähriger Probebetrieb für „Rechtsabbiegen bei Rot“ in Linz und Wels gestartet, weitere Orte sind möglich.
b) 140 km/h auf der Autobahn
Ein Jahr nach dem Start des 140 km/h-Betriebs auf der Autobahn (bisher nur auf zwei Teilstücken der A1) könnte es zur Freigabe weiterer Strecken kommen.
c) Ausnahme von IG-L Tempolimits für E-Fahrzeuge
Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die entsprechend gekennzeichnet sind, gelten auf Autobahnen oder Schnellstraßen Ausnahmen von den Geschwindigkeitsbeschränkungen des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L). Voraussetzung ist jedoch, dass auf Hinweisschildern ausreichend auf die Ausnahme aufmerksam gemacht wird. Weiterhin gelten dies Ausnahmen (derzeit) nur für in Österreich zugelassene Fahrzeuge.
d) Änderungen bei Fahrradregeln
Am Ende eines Radfahr- oder Mehrzweckstreifens gilt nun das Reißverschlusssystem. Bisher hatten Radfahrer immer Nachrang. Außerdem hat der geradeausfahrende Radfahrer Vorrang, auch wenn er von einem Rechtsabbieger gekreuzt wird.
e) Verwaltungsstrafgesetz-Novelle
Ab 1. Januar 2019 ist das Zurückziehen auch eines voll umfänglichen Einspruchs möglich. Bisher war das nur bei auf das Strafmaß oder die Kostenentscheidung beschränkten Einsprüchen möglich. Außerdem wird die Möglichkeit einheitlicher Strafenkataloge durch Verordnung geschaffen.
5. SCHWEIZ – Diskussion diverser straßenverkehrsrechtlicher Änderungen/Neuerungen
Aktuell werden in der Schweiz u.a. folgende Neuerungen diskutiert, die möglicherweise 2019 in Kraft treten werden:
- Erlaubnis des Rechtsvorbeifahrens an einer losen Fahrzeugkolonne.
- Heraufsetzung des Tempolimits für Pkw-Gespanne auf Autobahnen von bisher 80 km/h auf 100 km/h.
- Einführung der Rettungsgasse nach deutschem Vorbild.
- Einführung eines Rechtsabbiegerpfeils für Fahrradfahrer.
- Einführung spezieller Parkplatzregelungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb.
6. SPANIEN – Reduzierung des Tempolimits auf Landstraßen
Zum 29. Januar 2019 wurde in Spanien die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Pkw, Motorräder, Pick-ups und Wohnmobile bis 3,5 t zGG auf Landstraßen von 100 km/h auf 90 km/h gesenkt. Damit gilt nun auf allen einspurigen Landstraßen, auf denen die Fahrspuren nicht baulich getrennt sind, („Carreteras convencionales“) das Tempolimit von 90 km/h. Dies war bislang nur auf schmalen einspurigen Landstraßen der Fall. Geplant ist zudem eine Erhöhung der Bußgelder für bestimmte, verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsdelikte.
IV. Besondere Höchstgeschwindigkeits-Regelungen für Fahranfänger im Ausland
1. Frankreich
Französische Fahranfänger unterliegen in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Führerscheins einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Art. R 10-3 Code de la Route). Sie müssen hinten rechts am Fahrzeug (nicht auf der Heckscheibe) eine weiße runde Plakette mit einem roten A anbringen, die den Fahrer als Fahranfänger erkennen lässt (Arr. du 5 mai 1994). Die Anbringung der A-Plakette ist – so die Auskunft der Französischen Botschaft in Berlin – für ausländische Fahranfänger nicht erforderlich.
Für alle in- und ausländischen Fahranfänger gelten folgende Geschwindigkeitsgrenzen:
- Autobahnen: 110 km/h (sonst: 130 km/h)
- Schnellstraßen: 100 km/h (sonst: 110 km/h)
2. Italien
In den ersten drei Jahren darf ein Führerscheininhaber der Klasse B gemäß Art. 117 Codice della Strada auf der Autobahn maximal 100 km/h und auf Landstraßen maximal 90 km/h fahren. Da es sich hierbei um eine Verhaltensvorschrift handelt, ist sie auch von ausländischen Fahranfängern bei Fahrten in Italien zu beachten.
Italienische Fahranfänger dürfen darüber hinaus in diesem Zeitraum nur Kfz mit einer Leistung bis maximal 55 kW fahren.
3. Kroatien
Gemäß Art. 221 Abs. 1 des kroatischen Straßenverkehrsgesetzes müssen junge Fahrer bis zum Alter von 24 Jahren besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten:
- Autobahnen: 120 km/h
- Schnellstraßen: 100 km/h
- Außerorts: 80 km/h
Inhaber der kroatischen Fahrerlaubnisklasse B dürfen gemäß Art. 221 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz bis zum Alter von 24 Jahren nur Fahrzeuge mit einer Leistung von maximal 75 kW fahren