Grüne Versicherungskarte bleibt vielerorts wichtig

Bei einem Verkehrsunfall im Ausland sollten sich Geschädigte nicht darauf verlassen, dass die Polizei alle Informationen zur Regulierung des Schadens festhält. Es ist somit ratsam daher, selbst Beweise zu sichern. Sinnvoll sei es, von der Unfallstelle und den Beschädigungen an den Autos Fotos zu machen. Außerdem sollten die Unfallgegner ihre Halter- und Versicherungsdaten austauschen und den standardisierten europäischen Unfallbericht auch in der jeweiligen Landessprache zur Hand haben. Keinesfalls dürfe etwas unterschrieben werden, was man aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse nicht vollständig verstanden habe. Ferner rät der ACE bei Autoreisen ins Ausland grundsätzlich zur Mitnahme einer gültigen internationalen (grünen) Versicherungskarte. Sie ist den Angaben zufolge kostenlos und kann auch kurzfristig bei der eigenen Versicherung angefordert werden. Pflicht ist die Internationale Versicherungskarte in Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Iran, Irak, Israel, Jugoslawien, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Tunesien und der Ukraine. Eine spezielle Version der Internationalen Versicherungskarte müssen Assekuranzen für die Türkei ausstellen. Gleiches gilt für Iran sowie Israel, Marokko und Tunesien. Nicht erforderlich aber empfehlenswert ist der Versicherungsnachweis in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Is-land, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. In diesen Ländern gilt das amtliche Kennzeichen des Wagens als alleiniger Versicherungsnachweis. In Polen werden Kraftfahrer sogar bestraft, wenn sie ihre grüne Karte nicht vorweisen können. Neben der Geldstrafe müssen die Kosten einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung für Polen sofort bezahlt werden. Andernfalls droht Führerscheinentzug und die Festsetzung des Fahrzeugs. (Quelle: ACE)