Keine einheitliche Zulassungsregelung

Neulich wurde mal wieder die Frage an uns herangetragen: Wie sieht es eigentlich jetzt mit den H-Zulassungen und den roten 07ern aus? Diese Frage ist so simpel und trotzdem fast nicht zu beantworten. Fangen wir aber mit der roten 07 an: Grundsätzlich besteht kein Bestandsschutz bei roten Kennzeichen. Im Zweifen kann jede Zulassungsstelle die Ausgabe verweigern/einschränken und auch einmal erteilte Kennzeichen wieder einziehen. Seit kurzem werden neu auf die rote 07er allerdings nur noch Fahrzeuge eingetragen, die mindestens 30 Jahre alt sind. Ob die jeweilige Zualssungsstelle dazu ein Gutachten gemäß §23 StVZO fordert (früher §21c – das sog. H-Kennzeichen-Gutachten) bleibt jedem selbst überlassen. Bei Umzug bleibt das Rote 07-Kennzeichen auf möglicherweise erhalten – auch wenn das Fahrzeug noch keine 30 Jahre alt ist. Auch für den Fall eines Halterwechsels – unabhängig davon, ob durch Verkauf, Schenkung oder Erbfolge – bleibt dem Erwerber die Rote 07 für Fahrzeuge, die die 30-Jahresgrenze noch nicht überschritten haben, nicht grundsätzlich erhalten. All dies liegt im Ermessensspielraum. Bei den H-Kennzeichen ist die Sachlage anders: Den historischen Wert eines Fahrzeuges kann nur die Prüfstelle (TÜV, Dekra, KüS usw.) feststellen und auch nachträglich zurückziehen! Grundbedingung für das H- ist allerdings verbindlich das Alter von 30 Jahren, das Gutachten gemäß §23 StVZO, udn die übliche Vorstellung (und das Bestehen) der Hauptuntersuchung (HU). Da hat die Zulassungsstelle keine möglichkeit der Einflussnahme.