Informationen für ADAC Korporativclubs – 24.3.2015
„Das kosten Verkehrssünden im Ausland 2015“
traditionell zu Beginn der Osterreisesaison veröffentlicht die Juristische Zentrale des ADAC wieder die Übersicht „Das kosten Verkehrssünden im Ausland“. Der beigefügten Tabelle können Sie die Bußgeldsätze für die in der Beratung am häufigsten anfallenden Verkehrsverstöße in 35 europäischen Reiseländern entnehmen. Im Vergleich zum Vorjahr sind vor allem wechselkursbedingte Änderungen der Bußgeldbeträge festzustellen. Der schwache Eurokurs sorgte vor allem für entsprechende Erhöhungen in Großbritannien und in der Schweiz. Gesetzliche Anhebungen der Bußgeldsätze erfolgten in Rumänien und in der Slowakei. Zu Jahresbeginn 2015 wurden in Italien – wie alle zwei Jahre – die Geldsanktionen für Verkehrsverstöße um ca. 1 % angehoben.
Da es in vielen Ländern (wie z. B. Österreich) keine festen Bußgeldsätze für einzelne Verstöße gibt, wurden in der Tabelle nur die gesetzlich vorgesehenen Mindest- bzw. Höchstbeträge („ab“ bzw. „bis“) angeführt. Je nach Umständen des Einzelfalles können also gegebenenfalls auch höhere oder niedrigere Beträge in Rechnung gestellt werden. Zudem werden mancherorts bei sofortiger Bezahlung erhebliche Rabatte gewährt: So sind z. B. in Spanien bei Bezahlung des Bußgeldes innerhalb von 20 Tagen nur 50 % des Bußgeldbetrages fällig, was bei einem Tempolimitverstoß mindestens 50 Euro ausmachen kann. In Italien verdoppelt sich das Bußgeld, wenn es nicht binnen 60 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bezahlt wird (bei Begleichung des Betrages binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids gibt es dort hingegen wiederum 30 % Rabatt). Frankreich gewährt ebenfalls Ermäßigungen bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen.
Generell drohen drastische Folgen bei Fahrten unter Alkoholeinfluss: In Italien wird bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrers von mindestens 1,5 Promille sogar das Kfz enteignet – sofern Fahrer und Eigentümer identisch sind. Dänemark sieht eine ähnliche Regelung bei einer BAK ab 2,0 Promille vor. Freiheitsstrafen drohen für Alkoholfahrten u. a. in Schweden (ein Monat bei BAK von 1,0 Promille) oder in Spanien (drei Monate bei BAK ab 1,2 Promille). Abweichend von der im Vereinigten Königreich geltenden maximalen Promillegrenze von 0,8 Promille BAK toleriert Schottland seit Dezember 2014 maximal nur 0,5 Promille und hat sich somit diesbezüglich dem kontinentaleuropäischen Durchschnitt angepasst.
Teuer kommt in einigen Ländern auch das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung: Während einschlägige Verstöße in Lettland mit nur 15 Euro geahndet werden, sind hierfür in Italien stattliche 160 Euro, in Dänemark 200 Euro und in den Niederlanden sogar 230 Euro fällig.
Verkehrssicherheitsrelevante Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht-, Überhol- und Handyverstöße werden aufgrund eines optimierten Halterdatenaustauschs innerhalb der EU jetzt effektiver verfolgt (vgl. Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 16/2015).
Nichtbezahlte Bußgelder aus anderen EU-Ländern können bereits seit 2010 (aus Österreich schon seit 1990) hierzulande vollstreckt werden. Nach wie vor gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland keinen Punkteeintrag im Flensburger Verkehrszentralregister. Auch eine von einer ausländischen Behörde gegenüber einem deutschen Autofahrer ausgesprochene Führerscheinmaßnahme wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Fahrberechtigung in Deutschland aus.