Eine „Durchrostung“ im Sinne der entsprechenden Herstellergarantie bei
Im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart machte der Käufer Ansprüche aus der dreißigjährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers geltend. Am Fahrzeug lagen optisch störende oberflächliche Beeinträchtigungen vor. Das hat nicht genügt.
Das OLG hat – dem Bundesgerichtshof folgend – auch bestätigt, dass der Hersteller die Garantie an die regelmäßige Wartung des Fahrzeugs in von ihm autorisierten Werkstätten binden darf. (Urteil vom 14.10.2008, Az: 1 U 74/08)
In dem konkreten Fall wollte eine Mercedes-Benz-Halterin Ansprüche aus einer 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers für ein vier Jahre altes Fahrzeug geltend machen. Nach den Garantiebedingungen ist dies bei Fahrzeugen ab einem Alter von vier Jahren aber nur dann möglich, wenn der letzte Wartungsdienst in einer Werkstatt mit Mercedes-Benz-Service-Vertrag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt.
Da gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel nach Ansicht der Richter nichts einzuwenden war, wies das Gericht das Anliegen der Fahrzeughalterin zurück.
Darüberhinaus sei der Garantieanspruch auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil nicht jeder Rostansatz an der Karosserie als „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne des Garantieversprechens zu werten sei.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.