Mit zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 6. Juni hat das Verwaltungsgerichts Minden klargestellt, dass das seit 1997 verpflichtende Schild mit dem Eurofeld auch an den historischen Fahrzeugen anzubringen ist. Verkehrsrechtlich sei es ohne Belang, dass dadurch das historische Erscheinungsbild der ansonsten bis in alle Details restaurierten Fahrzeuge leiden könne (Az.: 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).
Mit den Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Minden die Klagen von zwei Oldtimer-Fahrern abgewiesen, die sich gegen die Zuteilung von Kfz-Kennzeichen mit Euro-Feld für ihre Oldtimer gewehrt hatten. Zunächst waren den beiden Klägern in den Jahren 2007 und 2011 aus im Verfahren nicht mehr nachvollziehbaren Umständen von der Zulassungsstelle des Kreises Paderborn Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung trugen, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld. Als die Kreisverwaltung diese Kennzeichen einziehen wollte, zogen die Oldtimer-Besitzer dagegen vor Gericht.
Würde das Kriterium des historischen Erscheinungsbilds gelten, müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden, was schlechterdings unmöglich wäre. Außerdem könnten dann Besitzer von importierten Fahrzeugen auch noch auf die Idee kommen, dass man die Kennzeichen der Ursprungsländer weiterverwendet. Das Chaos wäre vorprogrammiert.
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