Zu einem, immer wieder für Verunsicherung sorgenden Thema gibt es eine erfreuliche Entwicklung, über die uns die Juristische Zentrale des ADAC aktuell informiert hat.
Es herrscht immer große Unsicherheit darüber, ob man mit einem „besonders zugelassenen Fahrzeug“ im Ausland fahren darf. Gemeint sind damit Kraftfahrzeuge, die ein deutsches rotes Händlerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder 07er-Oldtimer-Kennzeichen führen.
Zum 1. Juli 2021 ist zwischen Deutschland und der Schweiz eine Vereinbarung in Kraft getreten, wonach im jeweiligen Land „besonders zugelassene Fahrzeuge“ gegenseitig geduldet werden (VkBl. 2021 S. 738). Es ist somit möglich, Fahrzeuge mit deutschen roten Händlerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen in die Schweiz zu überführen bzw. entsprechend des Verwendungszwecks des jeweiligen Kennzeichens (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) zu nutzen. Bei 07-Kennzeichen ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen erlaubt.
Lesen Sie hierzu auch die beigefügte ausführliche Mitteilung der Juristischen Zentrale des ADAC. Wir haben die Information auch in unserem ADAC Klassik Internet Auftritt veröffentlicht:
https://www.adac-motorsport.de/oldtimer-interessenvertretung/07er-kennzeichen-schweiz
Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023, sofern nicht vorher eine unbefristete Vereinbarung erlassen wird.
Wir hoffen, dass zeitnah weitere Abkommen, zumindest mit Anrainerstaaten geschlossen werden, so dass der Autofahrer mehr Rechtssicherheit zu dieser Frage hat.