Blinken oder nicht?

„Wer hineinfährt darf nicht, wer herausfährt muss. Das gilt bereits seit dem 1. Februar für das Blinken beim Kreisel. Auf diese geänderte Vorschrift der Straßenverkehrsordnung machen die Kreisverwaltungen noch einmal aufmerksam. Die Neuregelung ist ebenso wie das Verbot, während der Fahrt Mobil- oder Autotelefone ohne Freisprecheinrichtung zu benutzen, eine Reaktion des Gesetzgebers auf veränderte Situationen und Gewohnheiten. Der Kreisverkehr als eine besondere Art der Knotenpunktform erlebt zur Zeit in Deutschland eine Renaissance. Das werfe zunehmend Fragen zur Verkehrssicherheit und zur rechtlichen Situation auf, so die Kreisverwaltung. Wieder eingeführt wurde am Kreisel nun das aus früheren Zeiten bekannte blaue Schild mit drei gegen den Uhrzeigersinn zeigenden Pfeilen. Es wird unter dem Zeichen „Vorfahrt gewähren“ an allen Einmündungen des Kreisverkehrs angebracht. Der Verkehr im Kreisel hat damit Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisel darf nicht geblinkt und innerhalb des Kreisels auf der Fahrbahn nicht gehalten werden. Vor allem zur Orientierung der in den Kreisel einbiegenden Verkehrsteilnehmer bleibt es aber dabei, dass bei der Ausfahrt geblinkt werden muss.“