Der ADAC informiert: Wissenswertes zu Fahrzeugen über 3,5 Tonnen

Diesmal befassen wir uns mit den großen Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, die man mit der „alten Klasse 3“, bzw. der Klasse C1E noch fahren darf.

Es soll hierbei nicht um gewerbliche Nutzung und/oder Transporte gehen. Hierfür gibt es mittlerweile solch weitgehende Spezialregelungen (z.B. Berufskraftfahrerqualifikation), dass sowieso niemand mehr „einfach so“ mal spontan einen gewerblichen Lkw fahren darf.

Aber dass man mal ein Fahrzeug oder Gespann nutzt, welches über den normalen Pkw mit Anhänger hinausgeht, ist schnell der Fall. Und dann ist es wichtig, die wesentlichen Spielregeln zu kennen. Diese möchten wir Ihnen nachfolgend vorstellen.

Anmerkung: Beim Einsatz eines Anhängers werden die zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Hängers gemäß den Angaben in den Fahrzeugpapieren zusammengezählt!

1. Digitales Kontrollgerät/Fahrtenschreiber

 Brauche ich eine Fahrerkarte für „private Fahrten“?

Wer einen Lkw oder Zug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu maximal 7,5 t fährt, benötigt keine Fahrerkarte. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist. Dies ist grundsätzlich der Fall bei Kraftfahrzeugen oder Gespannen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die für die Personen- oder Güterbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

 Wenn ich aber eine Fahrerkarte habe, muss ich die benutzen?

Nein. Auf privaten Fahrten mit bis zu 7,5 t muss keine Fahrerkarte verwendet werden, auch wenn man eine solche besitzt. Das Kontrollgerät darf dann „außer Betrieb“ gestellt werden.

 Muss ich einen (alten) Fahrtenschreiber benutzen, wenn er im Fahrzeug vorhanden ist?

Bereits vor über zehn Jahren wurde die alt bekannte Tachoscheibe vom digitalen EG Kontrollgerät abgelöst. Genauer gesagt ist der Einbau eines digitalen Kontrollgerätes in bestimmten Neufahrzeugen gemäß Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Deutschland seit dem 1. Mai 2006 Pflicht.
Wenn jetzt aber ein alter Laster noch den alten Fahrtenschreiber an Bord hat stellt sich die Frage, ob man bei einer Privatfahrt eine Scheibe einlegen muss.

Klare Antwort: Nein, es muss keine Scheibe eingelegt werden. Im Ergebnis gilt das gleiche wie bei der Fahrerkarte.

 Und wenn das Gespann über 7,5 t hat?

Mit der Führerscheinklasse C1E bzw. 3 dürfen ja sogar bestimmte Gespanne bis zu 12 t gefahren werden. Somit kann man selbst mit den „kleinen Lkw-Führerscheinen die 7,5 t-Grenze überschreiten. Und damit besteht dann auch die grundsätzliche Pflicht, eine Fahrerkarte zu haben und (oder bei älteren Lkw den darin befindlichen Fahrtenschreiber) zu benutzen.

 Woher bekomme ich für solche Fälle eine Fahrerkarte?

Eine Fahrerkarte kann man in der Regel beim TÜV oder DEKRA beantragen. Es fallen hierfür Gebühren von etwa 40,- € an. Der Zeitraum zwischen Beantragung und Auslieferung kann einige Wochen betragen. Daher sollte derjenige, der eventuell eine Fahrerkarte für das Fahren von Zügen mit über 7,5 t zulässige Gesamtmasse benötigt, diese frühzeitig beantragen oder auch verlängern lassen (Gültigkeitsdauer fünf Jahre). Wer ohne Fahrerkarte fährt, riskiert erhebliche Bußgelder.

2. Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechung, Ruhezeit

 Gelten diese Beschränkungen auch für private Fahrten?

Hier gilt sinngemäß das oben Gesagte zur Fahrerkarte.

Die Lenk- und Ruhezeitregelungen für Lkw-Fahrer gelten nur für (die meisten) gewerbliche Gütertransporte. Bei Privatfahrten mit bis zu 7,5 t zulässige Gesamtmasse gelten die Vorschriften zur Lenk- und Ruhezeit nicht. Der „private Lkw-Fahrer“ bis 7,5 t darf also auch die für den gewerblichen Bereich geltenden Höchstgrenzen bei der Fahrzeit überschreiten.

Die Grenze der Lenkzeit ist in diesem Fall so wie beim Pkw. Zeigen sich beim Fahrer Ermüdungserscheinungen und kann er nicht mehr sicher ein Fahrzeug führen, muss er eigenverantwortlich eine ausreichende Pause einlegen.

3. Sonntagsfahrverbot

 Gilt das Sonntagsfahrverbot (noch) ohne Ausnahmen bei kleinen Lkws?

Ob das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt war lange Zeit umstritten. Es gab zum Teil in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen. Dies führte insbesondere bei den Fahrern zur Verunsicherung, die an Wochenenden durch mehrere Bundesländer mit Anhängergespannen (Zugfahrzeug als Lkw zugelassen) gefahren sind.

Die gesetzliche Ausgangslage ist dabei wie folgt: An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht verkehren; dieses Verbot er-streckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzliches jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als Lkw anzusehen ist.

Ein Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot wird für den Fahrer mit 120,- € und für den Halter mit 570,- € geahndet. Punkte gibt es für die Verstöße seit 01.05.2014 nicht mehr. Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.

In der Vergangenheit hat die Polizei bei Lkw bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung abgesehen, wenn es sich um einen Wohnwagenanhänger und einen Anhänger zu Sport- oder Freizeitzwecken handelt. Da diese Absprache der Innenminister der Länder in der Praxis über viele Jahre hin-weg nicht bundeseinheitlich gehandhabt wurde, ist mit der Neufassung des § 30 Abs. 3 der StVO ausdrücklich geregelt worden, dass das Sonntagsfahrverbot nur für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern gilt. Insoweit kommt es nun nicht mehr auf die Art des Anhängers, sondern auf den Zweck der Fahrt an.

Typisches Beispiel ist der Wohnwagen oder der Pferdeanhänger der ausschließlich zu Sportzwecken eingesetzt wird oder Anhänger, die für einen privaten Umzug genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass sie nicht gewerblich oder für Entgelt hinter einem Lkw mitgeführt werden.

4. Führerscheinrecht

 Ausgangslage

Sie haben den „ganz normalen Autoführerschein“, Klasse 3 bzw. in der DDR die Klasse B bis spätestens 31.12.1998 erworben.

Damit haben Sie das Recht, maximal Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, im Inland auch von Bussen bis 7,5 t ohne Fahrgäste zu führen.

Alle Anhänger dürfen auch noch mitgeführt werden; nur wer nach dem 50. Geburtstag Gespanne über 12 t zulässige Gesamtmasse fahren möchte, muss alle 5 Jahre seine medizinische Eignung nachweisen. Außerdem berechtigt diese Klasse auch zum Führen von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

Bei der Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklasse werden daher folgende Klassen eingetragen: A 79.03, A 79.04, A1 79.03, A1 79.04, B, BE, BE 79.06, C1, C1 171, C1E. Nur auf Antrag auch CE 79 (C1E>12 000 kg, L≤3) sowie T mit Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft.

Was es dabei an wesentlichen Besonderheiten gibt, zeigen die nachfolgenden Punkte.

 Besitzstand und Umtausch

Eine Fahrberechtigung bis einschließlich der Klasse C1E, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, ist grundsätzlich inhaltlich ohne Befristung gültig. Es besteht keine Umtauschpflicht. Die Gültigkeit gilt auch für das gesamte EU-Ausland.

Das Führerscheindokument ist aber, soweit derzeit geplant bis spätestens zum 19.01.2033 umzutauschen. Dies ist dann aber ein formaler Akt, ohne besondere Gesundheitsuntersuchungen oder Prüfungen.

 Freiwilliger Umtausch der Klasse 3-Führerscheine

Der Inhaber eines Führerscheins der bisherigen Klasse 3 wird bei Umtausch in einen neuen EU-Führerschein so gestellt, als hätte er die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E sowie AM und L, die den alten Fahrerlaubnisklassen 4 bzw. 5 entsprechen. Bei einem Umtausch werden die neuen Klassen eingetragen. Damit dürfen auch in Zukunft alle Kraftfahrzeuge bis 7,5 t und Gespanne bis maximal 12 t gefahren werden, die bisher mit der Klasse 3 bewegt werden durften.

 Anhänger

Die Klasse C1E umfasst Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg zGM, soweit die zGM der Kombination 12.000 kg zGM nicht übersteigt.

Insofern hat der Inhaber der alten Klasse 3 bzw. C1E in der Praxis kein Problem mit dem Anhängerbetrieb.

 Keine Achsbeschränkung mehr

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 war früher beschränkt auf das Führen von dreiachsigen Zügen, wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als einem Meter voneinander als eine Achse gelten (Tandemachse). Diese Beschränkung der Achsenanzahl ist im aktuellen Fahrerlaubnisrecht nicht enthalten.

Die Erweiterung gilt ab 19.01.2013 für alle Pkw-Führerscheininhaber, nicht nur für diejenigen, die die Fahrerlaubnisklassen nach neuem Recht besitzen. Auch Altführerscheininhaber dürfen ohne Umtausch im Rahmen der Klassen B, BE, C1, C1E Gespanne mit mehr als 3 Achsen führen. Nur im Rahmen der Klasse CE 79 ist die Achsenzahl noch relevant.

 Eingeschränkter Besitzstandsschutz CE 79

Für einen kleinen Teilbereich der Klasse 3 besteht schon seit dem 01.01.1999 im Hinblick auf den Besitzstandsschutz eine Einschränkung. Der zuvor erworbene Pkw-Führerschein berechtigte zum Führen von Kfz bis 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts sowie einem Anhänger. Unter Beachtung der gesetzlichen Anhänge- und Achslasten war es somit mit einem Führerschein der Klasse 3 möglich, Züge bis 17,5 t (Einachsanhänger) bzw. 18,5 t (Anhänger mit Tandemachse) zu führen. Diese Züge über 12 t zulässigen Gesamtgewicht unterliegen seit 1999 der Lkw-Berechtigung CE.

Die Einordnung gilt unabhängig von einem Umtausch. Derjenige, der mit seiner Pkw-Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahrs hinaus Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t fahren möchte, muss rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung der Klasse CE 79 stellen. Diese Schlüsselzahl schließt die Lücke für Gespanne bis zum bisherigen Umfang der Klasse 3. Die Berechtigung unterliegt aber denselben Voraussetzungen und Befristungen wie die Lkw-Fahrerlaubnis.

 Ärztliche Untersuchungen Klassen C, CE und CE 79

Auch bei der Klasse CE 79 (Teilbereich der alten Klasse 3) sind für die Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Die Berechtigung unterliegt denselben Voraussetzungen und Befristungen wie die Lkw-Fahrerlaubnis.

Neben der ärztlichen Untersuchung ist auch der Nachweis eines ausreichenden Sehvermögens not-wendig. Hier genügt die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle nicht; vielmehr ist die Begutachtung durch einen Augenarzt – sowohl beim Ersterwerb wie auch bei der Verlängerung – vorgeschrieben.

 Welche Traktoren darf ich immer fahren?

Eine vor dem 01.01.1999 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder auch nur 5 (bzw. B oder T in der DDR) berechtigt zum Führen von Zugmaschinen bis 40 km/h, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, ohne diese Zweckbeschränkung bis 32 km/h (mit Anhängern jeweils bis 25 km/h). Außer-dem werden von dieser Fahrberechtigung selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge umfasst, jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhängern).

Bei der Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklasse werden daher folgende Klassen eingetragen: L, L 174.

 Und was ist mit größeren Traktoren?

Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden; von der Berechtigung ist auch der Hängerbetrieb umfasst. Die Klasse T umfasst zudem selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.

Der Inhaber der Lkw-Klasse 2 (alt) ist berechtigt, auch Kraftfahrzeuge der Klasse T zu führen. Eine Umstellung der Fahrerlaubnis ist dafür nicht erforderlich. Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird automatisch auch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse T er-teilt.

Seit einer Änderung durch die 11. Änderungsverordnung zur FeV ist geregelt, dass beim Erlöschen der Lkw-Klasse (2 alt) die Klasse T nicht erlischt.

Dem Inhaber einer (alten) Fahrerlaubnisklasse 3 wird die Klasse T nur bei einem Umtausch und dann auch nur auf Antrag eingetragen. In dem Antrag muss dargelegt werden, dass der Betroffene in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Wurde der Antrag beim Umtausch nicht gestellt, ist eine nachträgliche Antragstellung auf Eintragung der Klasse T nicht möglich. Es wird lediglich die Klasse L automatisch eingetragen.

 Darf ich auch leere Busse fahren?

Es gibt beim Umtausch des alten Führerscheins Klasse 3 die Möglichkeit, C1 mit der Codierungszahl 171 eintragen zu lassen. Diese Codierungszahl besagt:

Die Klasse C1 ist auch gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse D bis zu 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. Falls Sie also C1 mit Schlüsselzahl 171 in Ihrem Scheckkartenführerschein eingetragen haben, dürfen Sie leere Busse – aber nur innerhalb Deutschlands – fahren.

(Fotos: Bernd Maschke)