Neue EU-Altfahrzeugverordnung – Informationen

Die neue europäische Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738 hat in der Oldtimer- und Youngtimer-Szene zahlreiche Fragen und teilweise auch erhebliche Verunsicherung ausgelöst. Insbesondere wird befürchtet, dass ältere, nicht fahrbereite oder in Restaurierung befindliche Fahrzeuge künftig automatisch als Altfahrzeuge eingestuft und einer Verwertung zugeführt werden könnten.

Die wichtigste Nachricht vorweg: Eine pauschale „Zwangsverschrottung“ älterer Fahrzeuge sieht die Verordnung nicht vor.
Fahrzeuge von historischem Interesse sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Für Youngtimer, Scheunenfunde, Restaurierungsobjekte und Teileträger ist hingegen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Hier können insbesondere der Fahrzeugzustand, die vorhandene Dokumentation und gegebenenfalls eine technische Bewertung eine Rolle spielen.

Zusammen mit der Juristischen Zentrale des ADAC haben wir deshalb die beigefügte Information mit einer ausführlichen FAQ-Sammlung erarbeitet und fachlich geprüft.
Darin werden unter anderem folgende Fragen behandelt:

  • Welche Fahrzeuge gelten als Fahrzeuge von historischem Interesse?
  • Wann kann ein älteres Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft werden?
  • Was gilt für Scheunenfunde und nicht fahrbereite Restaurierungsobjekte?
  • Welche Bedeutung hat die sogenannte Fünfjahresregel?
  • Welche Nachweise können beim Verkauf eines Fahrzeugs erforderlich sein?
  • Wie sind Teileträger und zerlegte Fahrzeuge zu beurteilen?

Bitte beachten Sie, dass einzelne Bestimmungen der Verordnung weiterhin auslegungsbedürftig sind.
Ihre konkrete praktische Reichweite wird sich teilweise erst durch die Anwendung der zuständigen Behörden und die künftige Rechtsprechung klären.

Die meisten Vorschriften werden nach einer Übergangsfrist ab dem 1. September 2028 anwendbar.

Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und Sie bei wesentlichen Neuerungen informieren.