Standzeit ist kein Mangel

Gebrauchtwagenkäufer haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, wenn der Wagen vor dem Verkauf ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das wurde bei einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe deutlich. Der Käufer eines Chevrolet Van beharrt auf die Rückgabe des knapp 14.000 Euro teuren Wagens, weil dieser zuvor 19 Monate stillgelegt war.
Nach den „Vorüberlegungen“ des Senats sei zweifelhaft, ob beim Gebrauchtwagenkauf allein die lange Standzeit ausreichen könnte, um das Fahrzeug als „mangelhaft“ einzustufen, sagte der Vorsitzende Wolfgang Ball. Es liege wohl näher, auf tatsächlich festgestellte Defekte abzustellen. Der BGH will sein Urteil am 10. März verkünden.
Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte wegen der langen Standzeit zunächst ein Gutachten gefordert, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr – und bekam vom Landgericht Konstanz Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen.
Dem dürfte der BGH wohl nicht folgen. Zwar gilt laut BGH ein Neuwagen nicht mehr als „fabrikneu“, wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein „Jahreswagen“ darf vor dem allerersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein. Allerdings seien solche Fristen kaum auf Gebrauchtwagen übertragbar, sagte der BGH-Senatsvorsitzende: „Wir haben Zweifel, ob das überhaupt ein vernünftiger Ansatzpunkt ist, um zu bestimmen, ob ein Fahrzeug mangelhaft ist.“

Peter Wassermann, Anwalt des Händlers, räumte ein, dass lange Standzeiten etwa zu Rostschäden führen könnten. Allerdings liege ein Mangel nur dann vor, „wenn die Gebrauchsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist, nicht, wenn nur eine abstrakte Gefahr besteht“.