Elektroroller/E-Scooter: Das gilt demnächst im Straßenverkehr

Wo dürfen Elektro-Tretroller fahren und wie müssen sie ausgestattet sein? Aktuell besitzen E-Scooter noch keine Straßenzulassung. Die neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge wird das ändern.

Elektroroller Elektro Roller ohne Helm junger Mann
©Fotolia/bortnikau 
  • Noch vor dem Sommer 2019 werden E-Scooter erlaubt
  • Elektroroller unterliegen einer Versicherungspflicht
  • Helm und Führerschein sind nicht vorgeschrieben

E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Mit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es nun bald eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser Elektroroller. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h. Das heißt, sie betrifft E-Scooter und Segways, nicht aber AirwheelsHoverboards oder E-Skateboards, denn all diese Fahrzeuge haben keine Stange. Ob das Fahren mit diesen durch eine Ausnahmeverordnung geregelt wird, ist weiter offen.

Wo sollen Elektroroller zukünftig fahren dürfen?

E-Scooter werden auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege und Fußgängerzonen sind für Elektroroller tabu. Ist eine Einbahnstraße für Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung freigegeben, gilt dies auch für Elektro-Tretroller.

Braucht man für E-Scooter einen Führerschein und gibt es ein Mindestalter?

Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.

Ist ein Helm vorgeschrieben?

Eine Helmpflicht besteht für Elektro-Tretroller nicht – es ist aber empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen.

Gibt es eine Promillegrenze bei Elektro-Tretrollern?

Ja, für Elektroroller-Fahrer gelten die selben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?

Ja. Eine gültige Versicherungsplakette muss am Gefährt aufgeklebt sein, um nachzuweisen, dass es versichert ist.

Wer zahlt bei Unfällen?

Wenn der E-Scooter – wie vorgeschrieben – mit Versicherungskennzeichen ausgestattet ist, kommt die jeweilige Haftpflicht-Versicherung für Schäden Dritter auf. Für eigene Schäden muss der Fahrer selbst geradestehen.

Welche Ampeln gelten für Elektroroller?

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Wie müssen Elektro-Tretroller ausgestattet sein?

Bremsen und Beleuchtungsanlage sind vorgeschrieben. Achten Sie beim Kauf eines Elektrorollers unbedingt darauf, dass das Fahrzeug der aktuellen Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat.

Im ADAC Blog lesen Sie, welche Regeln im europäischen Ausland für Elektroroller gelten.

 


Der ADAC begrüßt die neue Verordnung

Der Club begrüßt die Initiative des Verkehrsministeriums, in einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr einheitliche Regeln für Zulassung und Betrieb zu schaffen. E-Tretroller (e-Scooter) und Segways, die mit reiner Motorkraft gefahren werden, können nach Ansicht des ADAC Fahrten mit dem Auto auf kurzen Distanzen ersetzen und den ÖPNV im Zulauf zu den Haltestellen sinnvoll ergänzen. Beim Betrieb elektrischer Kleinstfahrzeuge ist es vor allem wichtig, die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Positiv bewertet der ADAC die Notwendigkeit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), damit auch die Sicherheit der Fahrzeuge gewährleistet wird. Wichtig ist zudem die vom Ministerium geplante Versicherungspflicht, um etwaige Schäden durch die Elektrokleinstfahrzeuge abzudecken.

Die Einigung von Bund und Ländern, auch langsame Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis weniger als 12 km/h – abweichend vom Verordnungsentwurf – nicht auf Gehwegen zuzulassen, begrüßt der Club ebenfalls. Nach  Überzeugung des ADAC darf die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen nicht dazu führen, dass darunter die Verkehrssicherheit leidet. Insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer gilt es zu schützen. Unbedingt erforderlich ist daher die Regel, dass die Nutzer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen notfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen müssen.

Gelingt es, durch E-Scooter einen größeren Anteil an Kurzstreckenfahrten mit dem Auto zu ersetzen, sollten Sharing-Systeme zum Baustein kommunaler Verkehrskonzepte werden. Wünschenswert wäre auch die Etablierung von E-Scootern im intermodalen Verkehr, insbesondere im Vor- und Nachlauf des ÖPNV. Sofern die Beförderungsrichtlinien der Mitnahme im ÖPNV entgegenstehen, sollten die Verkehrsunternehmen diese dahingehend anpassen, dass eine Mitnahme – zumindest im gefalteten Zustand – ermöglicht wird.


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