Doch mit dem Kennzeichen dürfen Piloten ausschließlich Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchführen. Ein Besuch in einem Autokino ist dagegen unzulässig, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt urteilte, da es eine „zweckfremde Benutzung“ darstellt (AZ: III-3 RBs 143-11). Der Autofahrer muss somit 90 Euro Bußgeld bezahlen.
Ein Auto mit roter Nummer darf zwar nicht im Alltag genutzt werden, dafür aber etwa bei Touren zu Klassiker-Veranstaltungen oder bei Kontroll- und Einstellungsfahrten. In der Regel ist das Nummernschild zudem nicht nur an ein Fahrzeug gebunden.
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