Lebensqualität wird nicht ersetzt

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur, wenn ein Fahrzeug ausschließlich beziehungsweise überwiegend für die alltägliche Nutzung zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung verwendet wird. Wird ein Fahrzeug schwerpunktmäßig zum Freizeitvergnügen genutzt, kann kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2011 hervor (AZ: VI ZA 40/11).
Zum Hintergrund: Der Kläger erlitt mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde das Motorrad beschädigt. Es handelte sich um einen Kfz-Haftpflichtschaden, wobei die Eintrittspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unstreitig war. Der Kläger begehrte demnach für 25 Tage Nutzungsausfall in Höhe von täglich 46 Euro. Der Kläger besaß allerdings auch einen Pkw. Zur Nutzung seines Motorrades führte der Kläger aus, er fahre – wann immer dies möglich sei – zu seinem Vergnügen, aber auch um seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen.
Der Kläger verlor sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht in zweiter Instanz. Das Landgericht ließ allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Im Rahmen eines Beschlusses entschied der Bundesgerichtshof auch über den Nutzungsausfall.